01.06.2022: Empfehlungen des BundesarbeitsministeriumsBetrieblicher Infektionsschutz
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist mit Wirkung des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist mit Wirkung des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten.
Mit dem Wegfall vieler gesetzlicher Pflichten in den letzten Wochen müssen die erhobenen Daten grundsätzlich gelöscht werden
Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Bierich erklärt, was gilt, wenn ein*e Arbeitnehmer*in während des Urlaubs in Quarantäne muss.
Antragstellung für die Monate April bis Juni möglich.
Verlängert bis Ende Juni.
Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Bierich erklärt, welche Möglichkeiten Unternehmen haben, wenn sich Mitarbeitende nicht an die Regeln halten.
Aktualisierte FAQs des Bundesgesundheitsministeriums: Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes in betreffenden Einrichtungen tätig sind, sind von der Impfpflicht grundsätzlich ausgenommen.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erhalten einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 35% und maximal 100.000 Euro der förderfähigen Ausgaben. Neue Förderrichtlinie ist in Kraft getreten.
Eine mangelnde Mitwirkung (Rückmeldung) kann grundsätzlich zur vollständigen Rückforderung der gewährten Hilfen führen.
Regelungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.