Symbolbild 2 Impfpässe
Handwerkskammer

Für Personen, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen tätig sind, gilt seit dem 16. März 2022 grundsätzlich eine Nachweispflicht - dies hat auch Relevanz für dort tätige Handwerkerinnen und Handwerker.Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 hat der Gesetzgeber zum 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Das bedeutet, dass Personen, die in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen (u. a. Altenheime, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen) tätig sind, nach dem 15. März 2022 grundsätzlich einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen müssen. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind von den Regelungen ausgenommen; in diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich.

Zur Auslegung des Gesetzes hat das Bundesgesundministeriums FAQs veröffentlicht. Diese wurden zum 16. Februar 2022 aktualisiert. Mit Blick auf das Handwerk wurde konkretisiert, ob auch Handwerkerinnen und Handwerker, die nur kurzzeitig in einer betroffenen Einrichtung tätig sind, unter die Nachweispflicht fallen.

Für welche Personen(-gruppen) gilt die Impflicht?

Ob Personen unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen, hängt davon ab, ob diese Personen regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig sind. Ab wann von einer „Regelmäßigkeit“ (wöchentlich/monatlich/jährlich) gesprochen werden kann, wurde jedoch nicht festgelegt.

Mit Blick auf das Handwerk fallen laut den FAQs insbesondere folgende Personengruppen unter die Nachweispflicht:

  • (Externe) Handwerker*innen, die regelmäßig tätig sind, insbesondere Gesundheitshandwerker*innen wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die regelmäßig Reparaturen im Gebäude durchführen.

  • Friseurinnen und Friseure, die in den betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommen.


Für welche Personen(-gruppen) gilt die Impflicht nicht?

Nicht unter die Nachweispflicht fallen Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten, wie z. B. Postboten oder Paketzusteller. Selbiges sollte laut Einschätzung des ZDH auch für die reine Anlieferung von Lebensmitteln (Bäcker) oder Wäsche (Textilreiniger) gelten.

Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens Arbeiten am Gebäude durchführen (z. B. Bauarbeiter, Industriekletterer u. ä.).

Auch Handwerkerinnen und Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen. Das dürfte für die Praxis bedeuten, dass Handwerker*innen, die z. B. nur einmalig Reparaturen in betroffenen Einrichtungen ausführen, nicht unter die Nachweispflicht fallen.

Zu beachten ist jedoch, dass die betroffenen Einrichtungen aufgrund ihres Hausrechts und unabhängig von einer bestehenden gesetzlichen Nachweispflicht, eigene Zutrittsanforderungen zu ihren Einrichtungen festlegen können.


Wie wird die Einhaltung der Impflicht kontrolliert?

Die FAQs enthalten keine klaren Vorschriften in Bezug auf die Nachweispflichten sonstiger externer Beschäftigten wie etwa Handwerker*innen.

Wer bereits vor dem 16. März 2022 regelmäßig für die betreffenden Einrichtungen tätig war, für den gelten gemäß den FAQs die Regelungen für das Bestandspersonal. Das bedeutet nach Einschätzung des ZDH: Auch Handwerksbetriebe haben die entsprechenden Nachweise ihrer Beschäftigten gegenüber der jeweiligen Einrichtungs- oder Unternehmensleitung bis zum 15. März 2022 vorzulegen bzw. zu bestätigen. Liegen der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 die Nachweise nicht vor, muss sie dies melden.

Auch selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker haben die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Hier ist die Einrichtungs- und Unternehmensleitung gehalten, die Nachweise zu dokumentieren, so dass im Fall einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen.

Die Nachweispflicht für extern Tätige wie etwa Handwerker*innen gelten im Übrigen unabhängig davon, wann der Betrieb den Dienstleistungsauftrag in der entsprechenden Einrichtung aufgenommen hat und ob er über den 16. März 2022 hinaus andauert. Das heißt, selbst wenn mit der Auftragsdurchführung beispielsweise bereits im Januar 2022 begonnen wurde und die Arbeiten fortdauern, sind die Nachweispflichten nach derzeitigem Erkenntnisstand einzuhalten.

 

Handlungsempfehlungen

Der ZDH empfiehlt daher allen betroffenen Handwerksbetrieben sicherzustellen, dass – unter Beachtung der obigen Ausnahmen – in den Einrichtungen oder Unternehmen künftig nur Beschäftigte eingesetzt werden, die über die entsprechenden Nachweise verfügen.

Besteht für Betriebe die Gefahr, wegen fehlender Nachweise ihrer Beschäftigten, ihren vertraglich vereinbarten Leistungspflichten nicht mehr nachkommen zu können, wären laut ZDH – je nach Branche – vor allem folgende Handlungsalternativen denkbar:

  • Rückgriff auf Kollegenhilfe, d.h. die befristete Entleihe von Arbeitnehmenden (mit den entsprechenden Nachweisen) aus anderen Betrieben (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz),

  • Einsatz von Zeitarbeitskräften zur Auftragsdurchführung, sofern dies rechtlich zulässig ist oder

  • Unterauftragsvergabe an Dritte.

Ob derartige Möglichkeiten in Frage kommen, muss der Prüfung eines jeden Einzelfalls überlassen bleiben.