Schutzmaske auf Werkzeugbank
Schmitz / Handwerkskammer

Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Bierich erklärt, welche Möglichkeiten Unternehmen haben, wenn sich Mitarbeitende nicht an die Regeln halten.Was passiert mit Maskenverweigerern?

Die Corona-Hygieneregeln zur Vermeidung von Infektionen gelten auch im beruflichen Bereich. Mitarbeitende in Handwerksbetrieben müssen daher das vom Betrieb aufgestellte Corona-Hygienekonzept einhalten, um Kolleginnen und Kollegen sowie Kund*innen vor Infektionen zu schützen. Was aber kann ein Unternehmen tun, wenn sich ein*e Mitarbeiter*in nicht an die Regeln hält?

Der*die Arbeitgeber*in ist für den Gesundheitsschutz seiner*ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verantwortlich (§ 5 Arbeitsschutzgesetz [ArbSchG]). Er*sie überprüft, welche Maßnahmen erforderlich sind, und stellt das betriebliche Hygienekonzept auf. Im Rahmen des Direktionsrechts kann die Einhaltung dieses Hygienekonzepts angeordnet werden.

Wer sich nicht daran hält, verstößt gegen die arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten, die besagen, dass die aufgestellten Unfall- und Arbeitssicherheitsvorschriften zu befolgen sind (§ 242 Abs. 1 BGB). Diese allgemeinen Pflichten werden im Arbeitsschutzgesetz konkretisiert: Danach hat sich jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitsnehmerin an die vom Arbeitgebenden zum Gesundheitsschutz erteilten Weisungen zur eigenen Sicherheit und der seiner*ihrer Kolleg*innen zu halten (§ 15 Abs. 1 ArbSchG). Damit sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, die vom Arbeitgebenden in einem Corona-Hygienekonzept geregelten Schutzmaßnahmen zu befolgen.

Hält sich ein*e Arbeitnehmer*in nicht daran, indem zum Beispiel keinen Mund-Nasen-Schutz getragen wird, Schutzkleidung nicht angezogen oder die geltenden Abstandsregeln nicht beachtet werden, kann eine Abmahnung folgen. In der betrieblichen Praxis wird eine einmalige Abmahnung ausreichen. Verstößt der*die Mitarbeitende jedoch weiterhin gegen die Regeln, so ist eine weitere Abmahnung zu erteilen, wobei es hier auf den Einzelfall und die Intensität der Pflichtverletzung ankommt. Erst im Wiederholungsfall kann eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden.

Verstößt der*die Arbeitnehmer*in vorsätzlich gegen Schutzvorschriften mit dem Risiko, Kolleg*innen oder Kund*innen zu infizieren, etwa durch gezieltes Anhusten oder Anniesen, kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Hier bedarf es keiner vorherigen Abmahnung.

 

Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht



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