21.10.2025: Betrieblicher InfektionsschutzSARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Verordnung tritt vorzeitig am 2. Februar 2023 außer Kraft.
Die Verordnung tritt vorzeitig am 2. Februar 2023 außer Kraft.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist mit Wirkung des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten.
Selbständige können für die Zeiträume Juli - September 2021 und Oktober - Dezember 2021 Unterstützung beantragen. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge wurde bis Ende März 2022 verlängert.
Für bestimmte systemkritische Bereiche gilt eine begrenzte Ausnahmebewilligung vom Verbot der Sonntagsarbeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit.
Ampelparteien planen Ende der epidemischen Lage.
Unternehmen, die aufgrund behördlicher Anordnungen schließen mussten, können rückwirkende Erstattungen beantragen.
Angeschlossene Gaststättenbetriebe werden wie eigenständige Unternehmen behandelt und sind damit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt.
Mit dem Sonderprogramm sollen insbesondere die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Bauwirtschaft abgemildert werden.
Mit den richtigen Marketing-Maßnahmen den Kundenkontakt pflegen