Kalender 2023
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ÜberblickWas ändert sich 2023?

A

Arbeitsagentur: digitale Übermittlung von Bescheinigungen

Zum 1. Januar 2023 können Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen grundsätzlich nur noch digital an die Agentur für Arbeit übermittelt werden. Dies gilt unabhängig von der Größe oder Branche für alle Unternehmen.

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Arbeitslosenversicherung: Beitrag steigt

Zum 1. Januar 2023 steigt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wieder auf 2,6 Prozent, nachdem er für die Jahre 2020 bis 2022 per Verordnung auf 2,4 Prozent herabgesetzt wurde.

B

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Zum 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Ab 1. Januar 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro).

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Berufsgenossenschaften: Unternehmensnummern statt Mitgliedsnummern

Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten zum 1. Januar 2023 bundesweit einheitliche Unternehmensnummern (UNR.S). Die neue Unternehmensnummer besteht aus insgesamt 15 Ziffern und löst die alte zwölfstellige Mitgliedsnummer ab.

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E

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Arbeitgebende sind ab Januar verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Für gesetzlich Versicherte entfällt somit grundsätzlich die Pflicht, eine AU-Bescheinigung einzureichen, sie sind jedoch weiterhin dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über den krankheitsbedingten Ausfall zu informieren.

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Energiepreisbremsen kommen

Private Haushalte und Unternehmen profitieren von gedeckelten Energiepreisen für Gas, Fernwärme und Strom. Der rabattierte Preis gilt jeweils für ein Grundkontingent. Für Verbrauchsmengen oberhalb dieses Kontingents gilt der Marktpreis.

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Kleine und mittlere Unternehmen, die besonders hart von den Energiepreissteigerungen betroffen sind, können ab dem 23. Februar 2023 über die Härtefallhilfe „Wirtschaftshilfe KMU Niedersachsen“ weitere finanzielle Unterstützung beantragen.

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F

Führerscheinumtausch

Der rosa Führerschein hat in Deutschland seit dem 1. Januar 1999 ausgedient und wurde durch den Kartenführerschein abgelöst.
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Für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 läuft die Frist zum Führerscheinumtausch ab. Bis zum 19. Januar 2023 müssen die Führerscheine in fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Wer die Umtauschfrist verpasst, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

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G

Grundfreibetrag steigt

Der steuerliche Grundfreibetrag wird für 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben.


Grundsteuererklärung: Frist endet

Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks müssen bis zum 31. Januar 2023 für bebaute und unbebaute Grundstücke eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Die Abgabe muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Die neue Grundsteuer gilt dann ab 2025.

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H

Homeoffice-Pauschale: Entfristung und Erhöhung

Steuerpflichtige können ab diesem Jahr pro Tag im Homeoffice sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Die Begrenzung auf 120 Tage bzw. 600 Euro wurde zudem auf 210 Tage bzw. 1.260 Euro erhöht.

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Hinzuverdienstgrenze entfällt

Die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst. Zuletzt galt für vorgezogene Altersrenten eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro. Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten entfällt auch die Pflicht, die Rentenversicherung über die Aufnahme einer Tätigkeit oder Änderungen beim Hinzuverdienst zu informieren.

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I

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können weiterhin eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro zahlen. Dabei kann die Zahlung auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen, die Prämie gilt befristet bis Ende 2024.

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Insolvenzgeldumlage sinkt

Die vom Arbeitgeber zu zahlende Insolvenzgeldumlage weicht auch 2023 vom gesetzlich festgelegten Satz in Höhe von 0,15 Prozent (§ 360 SGB III) ab. Per Rechtsverordnung wurde der Satz auf 0,06 Prozent festgelegt (2022: 0,09 Prozent).

K

Klimagerechtes Bauen wird gefördert

Zum 1. Januar 2023 wird der jährliche lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebunden auf drei Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.

Durch die Neuauflage einer zeitlich befristeten Sonder-AfA können innerhalb von vier Jahren fünf Prozent der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Zukünftig kann die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen genutzt werden (z. B. für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen).



M

Mehrwegangebotspflicht

Um Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen, müssen Letztvertreiber von Lebensmittelverpackungen und Bechern aus Einwegplastik ab 2023 grundsätzlich eine Mehrwegalternative zum Mitnehmen von Speisen und Getränken anbieten. Dabei gilt, dass der Verkauf in einer Mehrweckverpackung nicht teurer sein darf als in einer Einwegkunststoffverpackung. Für kleine Betriebe gelten Ausnahmen.

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Vollgestopfte Mülltonne
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Midijob-Grenze steigt

Nachdem die Grenze im Oktober 2022 erst erhöht wurde, erfolgt zum 1. Januar 2023 ein erneuter Anstieg um 400 Euro auf 2.000 Euro. Da Beschäftigte bis zu diesem Einkommen geringere Beiträge in die Sozialversicherungen einzahlen, steigen die Kosten für Betriebe.

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Mindestausbildungsvergütung steigt

Für Ausbildungen, die 2023 begonnen werden, steigt die Mindestvergütung von 585 Euro auf 620 Euro im ersten Lehrjahr. Im zweiten Lehrjahr steigt die Vergütung um 18 Prozent, im dritten Ausbildungsjahr um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent.



P

Photovoltaik: steuerliche Entlastungen

Das Jahressteuergesetz 2022 enthält u. a. Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen. Für kleine Photovoltaikanlagen bis zu 30 Kilowatt (peak) auf Wohn- oder sonstigen Gebäuden sieht das Jahressteuergesetz 2022 Befreiungen sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer bereits ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 vor. Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen (inklusive Komponenten wie Wechselrichter oder Speicher), die auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden, wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein „Nullsteuersatz“ eingeführt.

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R

Rentenbeiträge voll absetzbar

Zum 1. Januar 2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte.


Rentenübersicht in digitaler Form

Ab Sommer 2023 stehen im Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung digitale Rentenübersichten, die die individuellen Ansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung bündeln, bereit.

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Rentenversicherung: Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Zum 1. Januar 2023 wird die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) grundsätzlich Pflicht, soweit es die Daten der Entgeltabrechnung betrifft; die elektronische Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung bleibt weiterhin freiwillig. Auf Antrag ist jedoch eine Befreiung bis Ende 2026 möglich.

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S

Spitzensteuersatz später fällig

Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent greift 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro (2022: 58.597 Euro).


Sozialversicherungsausweis wird abgelöst

Zum 1. Januar 2023 wird die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens der Betriebe bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst.


Steuer-ID Pflicht für elektronische Lohnsteuerbescheinigungen

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen dürfen ab 2023 nur noch an Finanzamt übermittelt werden, wenn sie die Steuer-ID des Arbeitnehmers enthalten. Die bisherige Verwendung der eTIN als Ordnungsmerkmal ist nicht mehr ausreichend.



U

Umsatzsteuer: reduzierter Satz für Gastronomie

Der reduzierte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie in Höhe von 7 Prozent wird bis Ende 2023 verlängert. Er gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung, Getränke sind weiterhin ausgenommen.

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Umweltbonus für Elektrofahrzeuge

Der Umweltbonus für Plugin-Hybride ist ausgelaufen; gefördert wird nur noch der Kauf von reinen Elektroautos. In Abhängigkeit vom Kaufpreis beträgt der Bundesanteil an der Förderung 3.000 Euro bzw. 4.500 Euro. Ab dem 1. September 2023 wird zudem der Kreis der Antragsberechtigten auf Privatpersonen begrenzt.

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