Berechnung der Grundsteuer
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Verlängerte RückmeldefristGrundsteuerreform in Niedersachsen

Im vergangenen Jahr wurde das niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen, dem das sogenannte Flächen-Lage-Modell zu Grunde liegt. Die Neuregelung war erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht die bisherige Besteuerung für verfassungswidrig erklärt hat. Mit der Reform soll eine gerechtere Besteuerung der Grundstücke erreicht werden. Im Einzelnen kann es dabei jedoch zu Belastungsverschiebungen kommen.

Die neue Grundsteuer gilt ab 2025. Für alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer hat dies jedoch schon Mitte 2022 erste Auswirkungen: Sie müssen eine Grundsteuererklärung für bebaute und unbebaute Grundstücke beim zuständigen Finanzamt abgeben.

Verlängerte Rückmeldefrist bis Ende Januar 2023

Diese Grundsteuererklärung kann seit Juli 2022 elektronisch zum Beispiel über das Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) eingereicht werden. 

Die Finanzministerkonferenz (FMK) hat sich am 13. Oktober 2022 auf eine Verlängerung der Frist für die Abgabe der Grundsteuerwerterklärungen bis zum 31. Januar 2023 geeinigt.



Welche Daten sind erforderlich?

Für die  Grundsteuererklärung werden laut dem Niedersächsischen Landesamt für Steuern nur wenige Angaben zu Flächengrößen und deren Nutzung benötigt. Es sind sowohl Angaben zu dem Grundstück als auch zu den (Mit-)Eigentümerinnen und den (Mit-)Eigentümern zu machen.

Die für die Erklärungsabgabe notwendigen daten zum Grundstück/Flurstück können dem Grundsteuer-Viewer unter www.grundsteuer-viewer.niedersachsen.de entnommen werden. Lediglich die Wohn- und/oder Nutzflächen müssen selbstständig ermittelt werden. Diese sind üblicherweise in Mietverträgen, Kaufverträgen, Bauplänen u.ä. zu finden. Sollten keine Unterlagen mehr vorhanden sein, können die Flächen auch durch schlichtes Nachmessen bestimmt werden.

Stichtag der Wertermittlung ist der 1. Januar 2022. Alle Angaben bezüglich des Grundstücks sind so zu erklären, wie sie an diesem Tag vorgelegen haben. Der 1. Januar 2022 ist auch maßgeblich dafür, wer die Grundsteuererklärung abzugeben hat: wer an diesem Tag Eigentümerin bzw. Eigentümer war, ist verpflichtet eine Erklärung abzugeben, selbst wenn das Grundstück mittlerweile veräußert wurde.

Grundbuchauszüge sind kostenpflichtig und für das Ausfüllen in der Regel nicht erforderlich. Vielemehr soll das kostenlose Angebot des Grundsteuer-Viewers genutzt werden.

Mehr Infos

Weitere Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform in Niedersachsen, Checklisten, Erklärvideos sowie Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie hier.