Symbolbild: Mindestlohn
ferkelraggae - stock.adobe.com

Steuer- und abgabenfreie SonderzahlungInflationsausgleichsprämie

Eine Änderung des Einkommensteuergesetzes ermöglicht Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Zahlung einer steuer- und abgabenfreien Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro. Dabei gilt für die sog. Inflationsausgleichsprämie, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss, wobei auch eine Zahlung in mehreren Teilbeträgen möglich ist. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

FAQ-Katalog beantwortet Detailfragen

Um Anwendungsfragen zur Inflationsausgleichsprämie zu klären, hat das Bundesfinanzministerium nun einen FAQ-Katalog veröffentlicht, der zahlreiche Detailfragen aufgreift. Beispielsweise wird darauf hingewiesen, dass auch solche Zahlungen von der Steuerbefreiung umfasst sind, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes am 25. Oktober 2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Dies ist insbesondere für Tarifpartner wichtig, die ggf. bereits vor der Verkündung des Gesetzes entsprechende Vereinbarungen getroffen haben. Auch wird erläutert, dass die Vereinbarung von Bedingungen für die Gewährung der Prämie für die Steuerfreiheit unschädlich sind. Ob diese allerdings arbeitsrechtlich zulässig sind, ist einer gesonderten Prüfung nach arbeitsrechtlichen Vorgaben vorbehalten.



Inzwischen gibt es mehrere Tarifverträge, die eine Prämie für die Beschäftigten vorsehen. Sind die Tarifverträge allgemeinverbindlich, gilt dies auch für nicht tarifgebundene Betriebe. Mehr dazu lesen Sie auf handwerk.com. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Kreishandwerkerschaft.



 

Braunschweig

Tel. 0531 1201-288

beratung@hwk-bls.de

 

Lüneburg

Tel. 04131 712-288

beratung@hwk-bls.de

 

Stade

Tel. 04141 6062-13

beratung@hwk-bls.de