
Kostentarife der Handwerkskammer
Kostenordnung
der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
§ 1 - Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen)
(1) Für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten erhebt die Handwerkskammer Gebühren, und zwar
a) Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen,
b) Benutzungsgebühren für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung der Handwerkskammer befinden, und
c) Leistungsgebühren für Leistungen, die von der Handwerkskammer bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind.
(2) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung besondere Auslagen notwendig, so sind sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist.
§ 2 - Schuldner der Gebühren und Auslagen
(1) Zur Zahlung von Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
a) eine Amtshandlung beantragt oder veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) besondere Einrichtungen oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt oder sich zur Inanspruchnahme angemeldet hat.
(2) Für Gebühren, die im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen zu erheben sind (z.B. Gebühr für die Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse, Gebühren für Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen, Gebühren der überbetrieblichen Berufsausbildung) und dem Auszubildenden nicht auferlegt werden dürfen, ist der Ausbildende Gebührenschuldner.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 - Bemessung der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die zu erhebende Gebühr nach der Höhe des Aufwandes zu bemessen.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, abgelehnt oder wird er in anderer Weise erledigt, kann eine angemessene Teilgebühr festgesetzt werden. Dies gilt entsprechend für die Rücknahme oder die Zurückweisung eines Widerspruches sowie für die nur teilweise Inanspruchnahme einer Einrichtung oder Leistung.
(3) Ist für die Inanspruchnahme einer besonderen Einrichtung oder Tätigkeit (z. B. Besuch eines Lehrgangs) eine Anmeldung erforderlich, kann bei nicht rechtzeitiger Abmeldung vor Beginn eine angemessene Teilgebühr erhoben werden.
(4) Entstehen bei der Abnahme von Prüfungen unter Berücksichtigung besonderer Wünsche Mehrkosten, sind die Gebühren entsprechend kostendeckend zu erhöhen. Bei der Anberaumung einer Einzelprüfung gilt dies nicht, wenn innerhalb des letzten Jahres seit der Antragstellung eine Prüfung in dem Handwerk nicht stattgefunden hat. Über die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten ist der Gebührenschuldner rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten, die nicht im Gebührentarif aufgeführt sind, sind die entsprechenden Kosten zu erstatten. Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 4 - Fälligkeit der Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren und Auslagen sind fällig
a) bei Amtshandlungen mit deren Beendigung oder mit der Rücknahme des Antrages
b) bei der Inanspruchnahme einer besonderen Einrichtung oder Tätigkeit mit Beginn der Inanspruchnahme oder, wenn dafür eine vorherige Anmeldung erforderlich ist, mit der Anmeldung.
(2) Eine Amtshandlung kann von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
§ 5 - Anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und der Beitragsordnung der Handwerkskammer über Mahnung und Beitreibung, Stundung, Erlass und Niederschlagung sowie über die Verjährung von Gebühren und Auslagen und über die Rechtsmittel gegen den Gebührenbescheid sind entsprechend anzuwenden.
§ 6 - Inkrafttreten
Die Kostenordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt "Norddeutsches Handwerk" der Handwerkskammer in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnungen der Handwerkskammer Braunschweig vom 16.04.1985 und der Handwerkskammer Lüneburg-Stade vom 06.05.1993 außer Kraft.
Alle Kostentarife auf einen Blick
(Anlage zur Kostenordnung vom 12.11.2009, zuletzt geändert in der Vollversammlung am 12.11.2021, genehmigt vom Niedersächsischen Kultusministerium am 24.01.2021, veröffentlicht am 21.02.2022)
§ 1 Handwerksrecht
I | Handwerksrolle | Betrag | |
1. | Eintragung in die Handwerksrolle einschließlich Ausstellung der Handwerkskarte | ||
a. Grundgebühr für die Eintragung mit einem Handwerk | 195,00 € | ||
b. Zusatzgebühr für die | |||
aa. Eintragung eines Betriebsleiters (§ 7 Abs. 1 HwO) abweichend vom Betriebsinhaber je Betriebsleiter | 55,00 € | ||
bb. Eintragung von Personengesellschaften | 100,00 € | ||
cc. Eintragung einer Personengesellschaft mit mehr als 2 Gesellschaftern je weiteren Gesellschafter | 40,00 € | ||
dd. Eintragung einer juristischen Person oder einer GmbH & Co KG | 100,00 € | ||
ee. Eintragung mit einer gleichwertigen Prüfung und Gleichstellung (§ 7 Abs. 2 und 2a HwO) | 65,00 € | ||
ff. Eintragung eines weiteren Handwerks und Gewerbes je Handwerk/Gewerbe im Rahmen dieses Eintragungsvorganges | 35,00 € | ||
2. | Eintragung eines zusätzlichen Handwerks und Gewerbes je Handwerk/Gewerbe zeitlich außerhalb 1.ff. | ||
a. Grundgebühr | 80,00 € | ||
b. Zusatzgebühr für einen weiteren Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1 HwO) | 55,00 € | ||
3. | Ablehnung einer Eintragung in die Handwerksrolle | 130,00 € | |
4. | Erfassung einer selbstständigen Betriebsstätte | ||
a. Grundgebühr | 195,00 € | ||
b. Zusatzgebühr für einen weiteren Betriebsleiter | 55,00 € | ||
5. | Sonstige Eintragung von Änderungen in der Handwerksrolle (wie Betriebsleiterwechsel oder Umwandlungen) | 45,00 € | |
II | Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe | ||
1. | Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe einschließlich der Ausstellung der Handwerks-/Gewerbekarte | ||
a. Grundgebühr für die Eintragung mit einem Handwerk oder Gewerbe | 170,00 € | ||
b. Zusatzgebühr für die | |||
aa. Eintragung von Personengesellschaften | 100,00 € | ||
bb. Eintragung einer Personengesellschaft mit mehr als 2 Gesellschaftern je weiteren Gesellschafter | 40,00 € | ||
cc. Eintragung einer juristischen Person oder einer GmbH & Co KG | 100,00 € | ||
dd. Eintragung eines weiteren Handwerks und Gewerbes je Handwerk/Gewerbe im Rahmen dieses Eintragungsvorganges | 35,00 € | ||
2. | Eintragung eines zusätzlichen Handwerks und Gewerbes je Handwerk/Gewerbe zeitlich außerhalb 1. dd. | ||
a. Grundgebühr | 80,00 € | ||
b. Zusatzgebühr für einen Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1 HwO) | 55,00 € | ||
3. | Ablehnung einer Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe | 130,00 € | |
4. | Erfassung einer selbstständigen Betriebsstätte | 170,00 € | |
5. | Sonstige Eintragung von Änderungen in das Verzeichnis (wie Betriebsleiterwechsel und Umwandlungen) | 45,00 € | |
III | Weitere Gebührentatbestände | ||
1. | Eingangsbestätigung über die Anzeige vor einer Dienstleistungserbringung nach der EU/EWR HwV | ||
a. Erstanzeige oder Änderungsanzeige | 150,00 € | ||
b. Wiederholungsanzeige | 70,00 € | ||
2. | Ausstellen einer EU-Bescheinigung zum Nachweis der Selbstständigkeit im Handwerk | 40,00 € | |
3. | Zweitausfertigung einer Handwerks-/Gewerbekarte | 40,00 € | |
4. | Eintragung von Amts wegen in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Betriebe zusätzlich zu den Gebühren nach I oder II | 25,00 € | |
5. | Löschung der Eintragung von Amts wegen in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe | 110,00 € | |
6. | Eintragungsbestätigung (z.B. zur Vorlage in Präqualifizierungsverfahren) | 40,00 € | |
IV | Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen | ||
1. | Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO | 290,00 € | |
2. | Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO | 300,00 € | |
3. | Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO | 300,00 € | |
4. | Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO | ||
a. Entscheidung über den Antrag | 300,00 € | ||
b. Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß EU/EWR HwV | nach Zeitaufwand mind. 350,00 € max. 950,00 € | ||
§ 2 Berufsbildungswesen
I | Lehrlingsrolle / Ausbildungswesen | Betrag | |
1. | Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse für Lehrlinge (Auszubildende) | ||
a. je Lehrvertrag | 60,00 € | ||
b. je Online-Lehrvertrag | 40,00 € | ||
2. | Eintragung von Einstiegsqualifizierungen (EQ Verträge) | ||
a. Eintragung von Einstiegsqualifizierungen | 35,00 € | ||
b. Ausstellung einer EQ-Bescheinigung/EQ-Zertifikat | 35,00 € | ||
3. | Eintragung eines Umschulungsvertrages | 60,00 € | |
4. | Andere Entscheidungen nach BBiG/HwO | ||
a. Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Ausbildung | nach Zeitaufwand mind. 75,00 € max. 355,00 € | ||
b. Untersagung des Einstellens von Auszubildenden und des Ausbildens | nach Zeitaufwand mind. 75,00 € max. 190,00 € | ||
c. Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung | nach Zeitaufwand mind. 75,00 € max. 190,00 € | ||
d. Bestätigung eines Qualifizierungsbausteins | 60,00 € | ||
e. Eintragung einer Lehrzeitverlängerung/ -verkürzung | 50,00 € | ||
f. Ablehnung einer Lehrzeitverlängerung/ -verkürzung | 90,00 € | ||
g. Ausstellung einer Lehrzeitbescheinigung | 50,00 € | ||
h. Gebühren für sonstige ablehnende Bescheide | nach Zeitaufwand mind. 75,00 € max. 190,00 € | ||
II | Gesellen- und Abschlussprüfungen | ||
1. | Zwischenprüfung/gestreckte Prüfung Teil I Gesellenprüfung für Lehrlinge (Auszubildende) | nach Gewerk mind. 320,00 € max. 500,00 € | |
2. | Gesellen- oder Abschlussprüfung Teil II der gestreckten Gesellenprüfung für Lehrlinge (Auszubildende) | nach Gewerk mind. 480,00 € max. 600,00 € | |
3. | Gesellen- oder Abschlussprüfung für Personen, die nicht in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen sind | nach Gewerk mind. 180,00 € max. 600,00 € | |
4. | Wiederholung einer Gesellen-/Abschlussprüfung | ||
a. Gesamtwiederholung | volle Gebühr | ||
b. Wiederholung des theoretischen Teils | ½ Gebühr | ||
c. Wiederholung des praktischen Teils | ¾ Gebühr | ||
5. | Zulassungsverfahren für Externenprüfung | 50,00 € | |
III | Fortbildungsprüfungen | ||
1. | Fortbildungsprüfung | nach Fortbildung mind. 680,00 € max. 1.400,00 € | |
2. | Wiederholung einer Fortbildungsprüfung | ||
a. Gesamtwiederholung | volle Gebühr | ||
b. Wiederholung des theoretischen Teils | ½ Gebühr | ||
c. Wiederholung des praktischen Teils | ¾ Gebühr | ||
IV | Meisterprüfungswesen | ||
1. | Abnahme der Meisterprüfung nach Teilen | ||
a. Teil I – abhängig vom Gewerk | nach Gewerk mind. 980,00 € max. 1.800,00 € | ||
b. Teil II | 400,00 € | ||
c. Teil III | 500,00 € | ||
d. Teil IV | 450,00 € | ||
2. | Wiederholung der Meisterprüfung (Gesamt oder in Teilen) | Siehe § 2 IV. 1.a.-d. | |
3. | Bei der Anberaumung einer Einzelprüfung auf Antrag des Prüflings hat dieser die neben den Gebühren zu Nr. IV. 1.a.-d. entstandenen Mehrkosten zu tragen. Die Mehrkosten entfallen, wenn innerhalb des letzten Jahres seit der Antragsstellung keine Prüfung in dem Handwerk stattgefunden hat. | tatsächlich entstandene Kosten | |
4. | Zulassung zur Meisterprüfung in Ausnahmefällen | 75,00 € | |
5. | Abnahme der praktischen Prüfung an einem vom Prüfungskandidaten bestimmten Ort und Überwachung zusätzlich | 120,00 € | |
V | Weitere Gebührentatbestände | ||
1. | Zweitausfertigung eines Prüfungszeugnisses | 60,00 € | |
2. | Zweitausstellung eines Schmuckbriefes | 50,00 € | |
3. | Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem Berufsqualifizierungsgesetz | nach Zeitaufwand mind. 100,00 € max. 600,00 € | |
4. | Durchführung einer Qualifikationsanalyse im Rahmen einer Gleichwertigkeitsfeststellung | tatsächlich entstandene Kosten | |
§ 3 Sonstige Verwaltungsgebühren
1. | Durchführung der Amtshilfe in Vollstreckungsverfahren | 35,00 € | |
2. | Erlass von Widerspruchsbescheiden | nach Zeitaufwand mind. 20,00 € max. 365,00 € | |
3. | Erteilung einer amtlichen Bescheinigung | nach Zeitaufwand mind. 10,00 € max. 75,00 € | |
§ 4 Sachverständigenwesen
1. | Öffentliche Bestellung eines Sachverständigen | 400,00 € | |
2. | Ablehnung der öffentlichen Bestellung | 200,00 € | |
3. | Wiederbestellung eines Sachverständigen nach Ablauf der Bestelldauer | 175,00 € | |
4. | Zweitausfertigung eines Sachverständigenausweises oder Bestellungsurkunde je Ausfertigung | 15,00 € | |
5. | Ersatzlieferung eines Rundstempel | 15,00 € | |
§ 5 Überbetriebliche Berufsausbildung
I | Kursgebühren | Betrag | |
Es werden kostendeckende Gebühren in einem Gebührenrahmen pro Woche erhoben. | mind. 300,00 € max. 900,00 € | ||
- Die kostendeckende Gebührenhöhe für die einzelnen Kurse wird unter Beachtung der beschlossenen Höchstgrenze durch den Vorstand bestimmt. | |||
- Die kostendeckende Gebühr ist bei der Veranlagung um die Zuschüsse des Bundes, des Landes oder anderer Stelle zu kürzen. | |||
II | Übernachtung und Verpflegung | ||
Es werden kostendeckende Gebühren in einem Gebührenrahmen pro Woche erhoben. | mind. 200,00 € max. 300,00 € | ||
- Die kostendeckende Gebührenhöhe wird unter Beachtung der beschlossenen Höchstgrenze durch den Vorstand bestimmt. | |||
- Die kostendeckende Gebühr ist bei der Veranlagung um die Zuschüsse des Bundes, des Landes oder anderer Stelle zu kürzen | |||
§ 6 Beratungswesen
1. | Beratungsgespräch | kostenfrei | |
2. | Erstellung von Beratungsunterlagen nach vorheriger Vereinbarung | nach Zeitaufwand mind. 50,00 € max. 100,00 € | |
3. | Pauschale für Verwaltungsaufwand und Fahrtkosten auf besondere Aufforderung - je Beratung | 180,00 € | |
4. | Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen | ||
a. Stellungnahmen gegenüber den Arbeitsagenturen | 100,00 € | ||
b. Stellungnahmen für Kapitalhilfe | 50,00 € | ||
5. | Gebühr für die Vermittlung von Personal, soweit keine Kostenerstattung von dritter Seite erfolgt | nach Zeitaufwand mind. 50,00 € max. 250,00 € | |
Prüfungsgebühren
Der Vorstand der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade hat die Prüfungsgebühren der einzelnen Gewerke für die a) Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen b) Fortbildungsprüfungen und c) Meisterprüfungen Teil I mit Wirkung ab der Veröffentlichung (22. Februar 2022) festgelegt. Die einzelnen Gebühren entnehmen Sie den untenstehenden Tabellen.
a) Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen
Art des Gewerks/der Prüfung | Gebühr | Gebühr | Gebühr | Gebühr |
Automobilkaufmann | 370,00 € | 460,00 € | 540,00 € | 600,00 € |
Beton- und Stahlbetonbauer inkl. Hochbaufacharbeiter | 410,00 € | 480,00 € | 460,00 € | 540,00 € |
Bodenleger | 440,00 € | 500,00 € | 540,00 € | 590,00 € |
Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik | 420,00 € | 500,00 € | 510,00 € | 600,00 € |
Fahrzeuglackierer | 420,00 € | 500,00 € | 500,00 € | 600,00 € |
Feinwerkmechaniker | 430,00 € | 500,00 € | 530,00 € | 600,00 € |
Karosseriebauer | 390,00 € | 450,00 € | 490,00 € | 570,00 € |
Kfm f. Büromanagement | 320,00 € | 350,00 € | 490,00 € | 540,00 € |
Orthopädieschuhmacher | 430,00 € | 500,00 € | 510,00 € | 600,00 € |
Raumausstatter inkl. Polsterer und Dekorationsnäher | 430,00 € | 500,00 € | 500,00 € | 590,00 € |
Straßenbauer inkl. Tiefbaufacharbeiter | 410,00 € | 480,00 € | 480,00 € | 560,00 € |
Verfahrenstechnologe Mühlen- und Getreidewirtschaft | 440,00 € | 490,00 € | 520,00 € | 560,00 € |
Zerspanungsmechaniker | 430,00 € | 500,00 € | 530,00 € | 600,00 € |
b) Fortbildungsprüfungen
Art der Fortbildungsprüfung | Gebührab 22.02.2022 | Gebührab 01.01.2023 |
Ausbilder- Eignungsprüfung | 680,00 € | 870,00 € |
Fachwirt im Bestattungswesen | 820,00 € | 870,00 € |
Fachassistent/in der Hörakustik | 900,00 € | 900,00 € |
Geprüfter Betriebswirt (HwO) | 1.030,00 € | 1.060,00 € |
Geprüfter Fachmann f. kfm. Betriebsführung (HwO) | 680,00 € | 860,00 € |
Geprüfter kaufmännischer Fachwirt (HwO) | 770,00 € | 900,00 € |
Geprüfter Kfz-Servicetechniker | 1.080,00 € | 1.400,00 € |
Optometristen (HWK) | 1.060,00 € | 1.110,00 € |
Servicetechniker/in für Land- und Baumaschinen (HWK) | 820,00 € | 940,00 € |
c) Meisterprüfungen Teil I
Art des Gewerks/der Prüfung | Gebührab 22.02.2022 | Gebührab 01.01.2023 |
Augenoptiker | 1.100,00 € | 1.140,00 € |
Bäcker | 1.000,00 € | 1.000,00 € |
Bestatter | 1.080,00 € | 1.110,00 € |
Dachdecker | 1.280,00 € | 1.340,00 € |
Elektrotechniker | 1.580,00 € | 1.800,00 € |
Fahrzeuglackierer | 1.450,00 € | 1.620,00 € |
Feinwerkmechaniker | 1.550,00 € | 1.800,00 € |
Fliesenleger | 1.230,00 € | 1.370,00 € |
Friseure | 1.060,00 € | 1.240,00 € |
Hörakustiker | 1.130,00 € | 1.130,00 € |
Installateur- und Heizungsbauer | 1.350,00 € | 1.450,00 € |
Karosserie- und Fahrzeugbauer | 1.120,00 € | 1.200,00 € |
Kraftfahrzeugtechniker | 1.180,00 € | 1.360,00 € |
Landmaschinenmechaniker | 1.420,00 € | 1.620,00 € |
Maler und Lackierer | 1.130,00 € | 1.240,00 € |
Maurer und Betonbauer | 980,00 € | 1.060,00 € |
Metallbauer | 1.590,00 € | 1.800,00 € |
Müller | 1.340,00 € | 1.450,00 € |
Steinmetz und Steinbildhauer | 1.060,00 € | 1.130,00 € |
Tischler | 1.100,00 € | 1.200,00 € |
Zimmerer | 1.150,00 € | 1.240,00 € |