Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Bierich erläutert aktuelle arbeitsrechtliche Schlaglichter zur Coronapandemie.Impfauskunft, Urlaubsantrag und betriebsbedingte Kündigung
Hat der*die Arbeitgeber*in Anspruch auf Auskunft, ob sich Arbeitnehmende haben impfen lassen?
Es handelt sich hierbei um eine personenbezogene Information, die laut Art.
9 DSGVO (Datenschutz-grundverordnung) i.V.m. § 26 BDSG (Bundesdatenschutz-gesetz) besonders geschützt ist. Allerdings darf sie unter anderem von der*dem Arbeitgeber*in dann erfragt werden, wenn sie zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt. Da der*die Arbeitgeber*in im Betrieb eine Fürsorgepflicht - insbesondere unter dem Aspekt des Arbeitsschutzes - gegenüber seinen Arbeitnehmenden hat, spricht einiges dafür, dass er seine Mitarbeitenden nach einer Impfung fragen darf.
Können Arbeitnehmende ihre Urlaubsanträge zurücknehmen?
Der Urlaub ist geplant, beantragt und bewilligt - doch am Urlaubsort gelten coronabedingte Beschränkungen. Der Arbeitnehmende möchte daher seinen Erholungsurlaub nicht antreten und seinen Urlaubsantrag zurücknehmen. Doch auch in diesem Fall gilt: Ein einmal gewährter Erholungsurlaub kann durch den Arbeitnehmenden nicht einseitig rückgängig gemacht werden. Nur eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in zur Verlegung des Urlaubes kann hier zu einer anderen Beurteilung führen.
Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona?
Allein ein Hinweis auf „Corona“ oder einen starken Umsatzrückgang reicht nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Auch während der Pandemie sind die im Kündigungsschutzprozess zu beachtenden Darlegungs- und Beweisregeln zu beachten. Insbesondere muss der*die Arbeitgeber*in anhand seiner Auftrags- und Personalplanung darlegen, dass es sich nicht nur um eine kurzfristige Auftragsschwankung, sondern um einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt. Gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf spricht Kurzarbeit im Betrieb, die als milderes Mittel gegenüber dem Ausspruch einer Kündigung gilt (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 25.08.2020, AZ.: 34 Ca 6664/20 und vom 05.11.2020, AZ.: 38 Ca 4569/20).
Zu weiteren arbeitsrechtlichen Fragen beraten die Kreishandwerkerschaften exklusiv die Mitglieder einer Innung.