Änderung der Regelungen ab 1. Dezember.Wo muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Das gilt auch für die dazugehörigen Eingangsbereiche sowie auf den zugehörigen Parkplätzen.
Arbeits- und Betriebsstätten
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auch von jeder Person in einer Arbeits- oder Betriebsstätte zu tragen, es sei denn, dass
1. die Person einen Arbeitsplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zu jeder anderen Person in der Arbeits- oder Betriebsstätte eingehalten wird oder
2. die Art der Tätigkeit, wie insbesondere handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeiten, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.