Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?

Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muss und spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Kalendermonats zu zahlen ist (§ 17 BBiG). Der Auszubildende hat einen Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung. Für alle ab dem 1. Januar 2020 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge gilt eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.

Eine tarifliche Ausbildungsvergütung muss gezahlt werden, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Eine tarifliche Ausbildungsvergütung muss auch gezahlt werden, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass dieser gelten soll. Liegt keine Tarifgebundenheit vor, können die tariflichen Vergütungssätze bis zu 20% unterschritten werden.

Tarifliche Vergütung in Mischbetrieben (d. h. mehrere Tarifverträge könnten aufgrund unterschiedlicher Berufe und Tarifvereinbarungen in einem Betrieb angewendet werden):

Sind die Tarifverträge allgemeinverbindlich oder der Betrieb und der Auszubildende sind tariflich gebunden, muss jeder einzelne Tarifvertrag angewendet werden.

In Zweifelsfällen oder bei fehlender Tarifgebundenheit wird der Tarifvertrag aus dem Bereich angewendet, in denen die meisten Arbeitsstunden im Betrieb anfallen und der dem Betrieb das Gepräge gibt.

Der Betrieb bleibt arbeitsrechtlich für die Richtigkeit der ausgezahlten Vergütungen verantwortlich.