Was ist, wenn der Prüfling "seine Sachen" nicht dabei hat?

Der Prüfling wird vor der Prüfung informiert, welche Materialien oder Ausrüstungsgegenstände er zur Prüfung mitzubringen hat. Bringt er sie nicht mit, geht dies zu seinen Lasten. Wenn Material fehlt, kann er die Prüfung nicht mitmachen, wenn nicht kurzfristig Abhilfe geschaffen werden kann.

Fehlen Ausrüstungsgegenstände, die vorgeschrieben und ggf. sicherheitsrelevant sind, darf er die Prüfung nicht mitmachen.

Das Erscheinen ohne erforderliches Material ist als Nichtteilnahme zu bewerten. Dies hat zur Konsequenz, dass die Prüfung mit 0 Punkten zu bewerten ist, es sei denn, es wird ein wichtiger Grund für das Nichtmitführen der erforderlichen Ausstattung beigebracht (§ 23 GPO in analoger Anwendung).