Unter welchen Voraussetzungen kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?

Die in der Ausbildungsordnung angegebene Ausbildungszeit kann bereits beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrages um bis zu 12 Monate verkürzt werden. Verkürzungsgründe sind beispielweise:

  • Fachoberschulreife
  • Fachhochschulreife
  • Abitur
  • Lebensalter > 21 Jahre
  • Abgeschlossene Berufsausbildung

Auch nach Beginn eines Ausbildungsverhältnisses kann die Ausbildungszeit nachträglich verkürzt werden. Voraussetzung ist ein Verkürzungsgrund, der bereits vor Beginn der Ausbildung anwendbar gewesen wäre. Da ein abgeschlossener und eingetragener Vertrag besteht, müssen beide Vertragsparteien eine Verkürzung bei der Handwerkskammer beantragen. Bitte beachten Sie, dass nach der Verkürzung die Restausbildungszeit mind. noch 12 Monate betragen muss.

RegelausbildungszeitMindestausbildungszeit
42 Monate28 Monate
36 Monate24 Monate
24 Monate16 Monate

Einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer.