Symbolbild Vertragsunterzeichnung
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Lange oder kurze Beschäftigung?Sachgrundlose Befristung und die achtwöchige Vorbeschäftigung

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt in § 14 Abs. 2, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag für die Dauer von bis zu zwei Jahren befristen kann. Innerhalb dieses Zeitraumes darf er den befristeten Vertrag maximal dreimal verlängern. In der betrieblichen Praxis erweisen sich Befristungen als sehr fehleranfällig. Das gilt umso mehr, wenn es um das sogenannte „Anschlussbeschäftigungsverbot“ geht, also das Verbot einer früheren Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei dem betreffenden Arbeitgeber. Allerdings ist nicht jegliche Anschlussbeschäftigung unzulässig: Liegt das frühere und kurze Arbeitsverhältnis schon sehr lange zurück, ist die Befristung zulässig. Aber was ist eine sehr lange und kurze Vorbeschäftigung?

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war für die Gesamtdauer von zwei Jahren bei einem Arbeitgeber vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2019 beschäftigt. 13 Jahre zuvor war er für acht Wochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt; nach Ende der Anschlussbeschäftigung berief sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit deren Befristung.

Zu Unrecht, so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.12.2021, Az. 7 AZR 530/20). In verfassungskonformer Auslegung des § 14 TzBfG sei nicht jede frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitnehmer ausgeschlossen. Immer dann, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers nicht besteht und dieser ein legitimes Interesse als Arbeitssuchender an einer auch nur befristeten Beschäftigung hat, steht eine sehr lange zurückliegende Vorbeschäftigung von nur kurzer Dauer nicht der Befristung entgegen. Zwar seien 13 Jahre nicht „sehr lange“, sondern lediglich „lange“. In Verbindung mit der sehr kurzen Zeit der Vorbeschäftigung sei aber das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung in diesem Einzelfall nicht zu rechtfertigen.

Tipp: Lassen Sie sich als Innungsmitglied in Zweifelsfällen stets von Ihrer Kreishandwerkerschaft vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages kostenlos beraten. 

Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht



Für die arbeitsrechtliche Beratung bei Konflikten im Arbeitsverhältnis stehen Betrieben, die Mitglieder einer Innung sind, die Kreishandwerkerschaften exklusiv zur Verfügung.