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Wenn die Kurzarbeitspause drei Monate oder länger gedauert hat, muss eine neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.Kurzarbeit: 3-Monats-Frist beachten

Mit dem erneuten Lockdown sind wieder mehr Betriebe von Kurzarbeit betroffen. Die Agenturen für Arbeit weisen in diesem Zusammenhang auf die 3-Monats-Frist hin: wenn drei Monate oder länger kein Kurzarbeitergeld abgerechnet wurde, erlischt die zuvorgestellte Anzeige. Unternehmen müssen dann unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine
neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit stellen.

Verlängerte Bezugsdauer

Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind und deren maximale Bezugsdauer von bisher 21 Monaten noch nicht abgelaufen ist, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Außerdem hat die Bundesregierung die Regelung zur Erhöhung
des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert.
Ab dem vierten Monat gibt es 70 beziehungsweise 77 Prozent (mit Kind) und ab dem siebten
Monat 80 beziehungsweise 87 Prozent vom ausgefallenen Nettolohn. Voraussetzung ist,
dass der Anspruch bis zum 31. März 2021 entstanden sein muss.