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Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und KurzarbeitergeldKurzarbeit und Krankengeld

Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass es vermehrt zu Fehlern bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld kommt. Zurzeit erhalten Krankenkassen viele Anträge, für die eigentlich die Arbeitsagenturen zuständig wären.

Maßgeblich für die Abgrenzung von Krankengeld und Kurzarbeitergeld (KuG) ist der betriebliche Anspruchszeitraum. Dieser ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird, unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall eingetreten ist.

Beispiel

Kurzarbeit beantragt ab 15. März 2020, d. h. Anspruchszeitraum für KuG ist März 2020

  • Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt bereits im Februar: Anspruch auf Krankengeld i. H. des KuG gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V)
  • Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 6. März: auch in die-sem Fall Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die Bundesagentur für Arbeit
  • Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 16. März: Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die Bundesagentur für Arbeit


Der GKV-Spitzenverband weist zudem darauf hin, dass es zurzeit keine einheitliche Liste für die Abrechnung der Arbeitgeber mit den Krankenkassen gibt. Daher wird den Arbeitgebern empfohlen, eine an die KuG-Abrechnungsliste der Bundesagentur für Arbeit angelehnte Abrechnungsliste für das Krankengeld zu nutzen. Für die Krankenkassen sind darüber hinaus folgende Informationen wichtig, die ergänzend an die Krankenkassen übermittelt werden sollten:

  • Betriebsnummer
  • Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers
  • Beginn des Kurzarbeitergeldbezuges