Kurzarbeit im Handwerk
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Kurzarbeit kann sich auf die Zahl der Urlaubstage auswirken. Arbeitgeber*innen sollten ihre Mitarbeitenden informieren.Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit

Coronabedingt wurde in vielen Unternehmen Kurzarbeit angeordnet. Doch wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch aus?

Auch wenn eine gesetzliche Grundlage fehlt und das Bundesarbeitsgericht (BAG) bislang noch nicht über entsprechende Fallkonstellationen entschieden hat, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 8. November 2012 festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann entstehen, wenn Arbeitnehmer*innen auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbringen (Az.: C-229/11). Auch das Landesarbeitsgericht Hamm geht davon aus, dass der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null wie bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis zu berechnen ist (Urteil vom 30.08.17, Az.: 5 Sa 626/17). Entsprechend wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Urlaubsansprüche während Kurzarbeit analog zu den Urlaubsregelungen bei Teilzeit zu behandeln sind. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) empfiehlt Arbeitgeber*innen, betroffene Arbeitnehmer*innen über etwaige Kürzungen zu informieren.

Beispiele: Berechnung Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Kurzarbeit Null

Ein Betrieb macht zwei Monate Kurzarbeit Null, danach wird wieder voll gearbeitet.  Der Urlaubsanspruch muss hier zunächst pro Monat berechnet werden: 30 / 12 = 2,5 Urlaubstage im Monat.

Die Mitarbeitenden erwerben für die zwei Monate Kurzarbeit keinen Urlaubsanspruch, für die verbleibenden 10 Monate beträgt der Anspruch 25 Urlaubstage (2 x 0 + 10 x 2,5 = 25 Urlaubstage).

 

Kurzarbeit Teilzeit

Ein Betrieb macht zwei Monate Kurzarbeit 50 Prozent, danach wird wieder voll gearbeitet. In der Zeit der Kurzarbeit wird an drei Tagen pro Woche gearbeitet.

2,5 x 3 / 5= 1,5 Urlaubstage im Monat mit Kurzarbeit 50 Prozent.

Die Mitarbeitenden erwerben für die zwei Monate Kurzarbeit einen Urlaubsanspruch von drei Urlaubstagen, für die verbleibenden 10 Monate einen Anspruch von 25 Urlaubstagen, insgesamt 28 Urlaubstage (2 x 1,5 + 10 x 2,5 = 28 Urlaubstage).



Ausnahmen für die Bauwirtschaft

Davon abweichend gelten für die Bauwirtschaft Ausnahmen. Wie der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) mitteilt, schließen die Bundesrahmentarifverträge, die für alle gewerblichen Arbeitnehmer*innen im Baugewerbe gelten, entsprechende Kürzungen bei den Urlaubsansprüchen aus.