Heizkostenzuschuss
riechers / Handwerkskammer

Entlastung bei Strom- und Gaspreisen

Die Bundesregierung hat am 29. September 2022 einen Abwehrschirm über 200 Milliarden Euro vorgesellt, mit dem die Wirtschaft sowie Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiekosten entlastet werden sollen. 

Das vorgestellte Eckpunktepapier (PDF) enthält die zentralen Forderungen des Handwerks: Neben einer Strompreisbremse soll es auch eine Gaspreisbremse sowie Härtefallhilfen geben. Eine Kommission soll hierzu konkrete Vorschläge erarbeiten. Auch das Belastungsmoratorium hatte der Zentralverband des Deutschen Handwerks seit geraumer Zeit gefordert. 

Wegfall der Gasbeschaffungsumlage („Gas-Umlage“)

Die ursprünglich geplante Gasumlage, die in der Gaspreisanpassungsverordnung geregelt war und zum 9. August in Kraft getreten ist, wurde am 30. September rückwirkend zum 9. August zurückgenommen.



Reduzierte Umsatzsteuer

Für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz gilt vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent (Gesetz zur temporären Senkung des USt-Satzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022). Laut Finanzverwaltung wird das Legen eines Gas-Hausanschlusses der Lieferung von Gas gleichgestellt und wird – wie auch das Legen von Hauswasseranschlüssen – mit sieben Prozent Umsatzsteuer besteuert. Das Legen von Mehrfachanschlüssen (z. B. Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) unterliegt dagegen dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer.


Inflationsausgleichsprämie

Außerdem beinhaltet das Gesetz eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, nach der eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung von bis 3.000 Euro durch die Arbeitgebenden ermöglicht wird. Diese sog. Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, wobei auch eine Zahlung in mehreren Teilbeträgen möglich ist. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

 

Hinweise zur Inflationsausgleichsprämie

In der Praxis kommt es zu diversen Auslegungsfragen, zum Beispiel beim Kriterium der Zusätzlichkeit. Daher raten wir grundsätzlich dazu, den Steuerberater vor der Auszahlung zu kontaktieren und abzustimmen, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG für die angedachte Sonderzahlung erfüllt sind.

Detailfragen hat das Bundesfinanzministerium in Form von FAQs beantwortet. Weitere Informationen zur Prämie finden Sie außerdem hier.