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Die Frist endet am 31. März 2022.Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte

Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen der Bundesagentur für Arbeit (BA) bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen und bei Nichterreichen der Beschäftigungsquote die entsprechende Ausgleichsabgabe an die Integrations- und Inklusionsämter zahlen.

Eventuelle Kurzarbeit wirkt sich nicht auf die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze aus.

Um die Anzeige zu erstellen und die Ausgleichsabgabe zu berechnen, kann auf die kostenfreie Software IW-Elan zurückgegriffen werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist bei Nutzung der elektronischen Anzeige mit IW-Elan keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

 Infos zur kostenfreien Software IW-Elan