Symbolbild Fahrzeugarmaturenbrett
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Private Nutzung des BetriebsautosÄrger mit dem Firmenwagen

Firmenfahrzeuge sollen dem Arbeitnehmer als Nutzer die Erfüllung seiner betrieblichen Aufgaben laut Arbeitsvertrag ermöglichen. Dabei obliegt dem Arbeitgeber die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Firmenwagens gestattet. Ist dem Arbeitnehmer die private Nutzung untersagt, kann die unerlaubte private Nutzung grundsätzlich sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Allerdings sind stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend, wie sich aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern vom 21.06.2022 ergibt (Az.: 5 Sa 245/21).

Der Fall: Ein Kfz-Schlosser hatte sich an einem Wochenende im Mai 2022 einen Transporter seines Arbeitgebers ausgeliehen. Eine Erlaubnis für dessen private Nutzung – die Fahrtstrecke betrug 10 Kilometer – hatte er nicht. Einige Tage später erlangte der Arbeitgeber davon Kenntnis und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Arbeitnehmer erhob gegen beide Kündigungen Klage und berief sich auf die gängige Praxis in dem Betrieb, wonach Firmenfahrzeuge zu privaten Zwecken für einen kurzen Zeitraum genutzt werden konnten.

Das LAG gab dem Kläger recht und erklärte beide Kündigungen für unwirksam. Zwar habe der Kläger durch die Privatnutzung des Firmenwagens ohne Genehmigung seine Pflicht auf Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verletzt. Jedoch sei diese Pflichtverletzung nicht so schwerwiegend, dass deren einmalige Hinnahme durch den beklagten Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar sei. Durch die nachweisbar gestattete vorherige Privatnutzung des Firmenwagens sei es für den Kläger zudem nicht ersichtlich gewesen, dass diese nun vollkommen untersagt war. Eine klare interne Dienstanweisung, wann Firmenfahrzeuge privat ausgeliehen werden konnten und wann nicht, gebe es nicht. Letztlich sei der Kläger den Transporter nur eine kurze Strecke gefahren; Arbeitsabläufe im Betrieb seien dadurch nicht behindert worden.

Im Ergebnis genügt eine Abmahnung aller Voraussicht nach, um eine derartige Pflichtverletzung des Klägers künftig auszuschließen, so das Gericht. Insbesondere habe sich dieser nicht unbelehrbar gezeigt und sei bereit, künftig Dienstanweisungen seines Arbeitgebers bezüglich der Nutzung dessen Firmenfahrzeuge zu respektieren.

Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Schmitz / Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht



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