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Bartel - Handwerkskammer

Mindestvergütung für Azubis - Neue FortbildungsbezeichnungenWas Sie zum neuen Berufsbildungsgesetz wissen müssen

Am 1. Januar 2020 ist das "Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung" in Kraft getreten. Hierdurch wurden gesetzliche Vorgaben im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung geändert. Diese enthalten unter anderem folgende wichtige Neuregelungen:

  • eine Mindestvergütung für Auszubildende
  • die Erleichterung der Ausbildung in Teilzeit
  • Gleichstellung von erwachsenen Auszubildenden mit jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für den Berufsschulunterricht
  • Freistellung von Prüfer*innen


Einführen einer gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Für alle ab dem 1. Januar 2020 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge gilt folgende gesetzliche Mindestausbildungsvergütung:



Jahr1. Ausbildungsjahr2. Ausbildungsjahr3. Ausbildungsjahr4. Ausbildungsjahr
ab 2020515,00 €607,70 €695,25 €721,00 €
ab 2021550,00 €649,00 €742,50 €770,00 €
ab 2022585,00 €690,30 €789,75 €819,00 €
ab 2023620,00 €731,60 €837,00 €868,00 €

Im zweiten Lehrjahr beträgt die Ausbildungsvergütung die Vergütung des ersten Lehrjahres plus 18%, im dritten Lehrjahr die Vergütung des ersten Lehrjahres plus 35%, im vierten Lehrjahr die Vergütung des ersten Lehrjahres plus 40%.

Ab 2024 wird die Mindestausbildungsvergütung jährlich entsprechend der durchschnittlichen Steigerung aller Ausbildungsvergütungen angepasst und bis zum 01. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ausnahme: Bei einer Tarifbindung gelten eventuell geringere Höhen der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchsten 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.



Mehr Möglichkeiten zur Teilzeitberufsausbildung

Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Beide Parteien können eine Verkürzung um bis zu 50% der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbaren. Dabei verlängert sich im Gegenzug die Ausbildungsdauer um die gekürzte Zeit, auch über die Regelausbildungszeit von z. B. 36 Monaten hinweg. Die Grenze liegt beim Eineinhalbfachen der in der Ausbildungsverordnung vorgesehenen Gesamtausbildungsdauer. Bei der Berechnung der Ausbildungsdauer ist am Ende auf ganze Monate abzurunden.

Beispiel: Die Parteien vereinbaren eine Verkürzung der regelmäßig 40 Stunden/Woche auf 32 Stunden/Woche, das sind 20%. Die Ausbildungsdauer von ursprünglich 36 Monaten verlängert sich um jene 20% auf 43,2 Monate. Im Ausbildungsvertrag sind 43 Monate Ausbildungsdauer einzutragen. Die Höchstgrenze von 54 Monaten wird dabei nicht überschritten. Die Ausbildungsvergütung ist anteilig zu kürzen, wie hier im Beispiel um 20%.

Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit in Teilzeit wird auf 50% begrenzt. Die Ausbildungsvergütung vermindert sich entsprechend der tatsächlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.



Neue Fortbildungsbezeichnungen

Fortbildungsabschlüsse werden zukünftig durch eine einheitliche Bezeichnung ergänzt. Mit den neuen Bezeichnungen soll die berufliche Bildung attraktiver gemacht werden. Die Begriffe sind international ausgerichtet und sollen die Gleichwertigkeit der beruflichen und der akademischen Bildung zum Ausdruck bringen.

Für das Handwerk ist dabei wesentlich, dass der Titel "Meister" und andere bewährte Bezeichnungen nicht abgeschafft, sondern durch die Verbindung mit den neuen Bezeichnungen ergänzt werden. Wer eine Meisterprüfung besteht, wird also zusätzlich die neue Abschlussbezeichnung "Bachelor Professional" führen. Umgekehrt ersetzt aber ein Abschluss der Fortbildungsstufe "Bachelor Professional“ nicht die Meisterprüfung. Einen Meistertitel erwirbt weiterhin nur, wer eine Meisterprüfung auch erfolgreich absolviert hat.

Laut ZDH wird der neue Titel immer wie folgt verwendet: "Bachelor Professional im xxx-Handwerk". Somit kann sich beispielsweise ein Meister im Fliesenlegerhandwerk "Bachelor Professional im Fliesenlegerhandwerk" nennen.



Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)Fortbildungsabschlüsse (Beispiele)zukünftige ergänzende Bezeichnung
Stufe 4alle dualen Ausbildungsabschlüsse-
Stufe 5Kfz-Servicetechniker*in, Geprüfte*r Fachmann*frau für kaufmännische Betriebsführung nach der HandwerksordnungGeprüfte*r Berufsspezialist*in
Stufe 6Meister*in, Geprüfte*r kaufmännische*r Fachwirt*in  nach der HandwerksordnungBachelor Professional
Stufe 7Geprüfte*r Betriebswirt*in nach der HandwerksordnungMaster Professional


Prüfungen

Künftig kann der Prüfungsausschuss die Abnahme von einzelnen Prüfungsleistungen an sog. Prüferdelegationen übertragen. Diese sind strukturell so zusammengesetzt wie der Prüfungsausschuss, also aus Arbeitgeber*innen, Arbeitnehmer*innen und Lehrer*innen.

Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird weiterhin vom Prüfungsausschuss festgestellt.



Freistellung von Prüfer*innen

Künftig haben Prüfer*innen gegenüber ihrer*m Arbeitgeber*in einen Rechtsanspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen (§ 40 Abs. 6a BBiG). Ausnahme: Wichtige betriebliche Gründe stehen entgegen.



Download

Den gesamten Gesetzestext des neuen Berufsbildungsgesetzes finden Sie hier: 

  www.bmbf.de - Das neue Berufsbildungsgesetz