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Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Bierich informiertVom Arbeitgeber versehentlich gewählte längere Kündigungsfrist ist bindend

Eine Kündigung zum „nächstmöglichen Termin“ - eine gebräuchliche Formulierung bei dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung durch Arbeitgebende. Und regelmäßig nennnen Arbeitgebende einen konkreten Beendigungstermin, zu dem die Kündigung wirksam werden soll. Doch wann endet das Arbeitsverhältnis, wenn  Arbeitgebende versehentlich einen späteren Kündigungstermin im Kündigungsschreiben angibt, obwohl die Kündigung schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 16.06.2021 (AZ: 10 Sa/122/212) entschieden, dass sich der Arbeitgebende durch die ausdrückliche Nennung des - wenn auch falschen - Beendigungstermins selbst bindet.

Zum Fall: Ein Arbeitgeber wollte seiner Haushaltshilfe fristlos wegen eines vermeintlichen Diebstahls kündigen, hilfsweise „fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, das ist der 30.04.2020“. Die fristlose Kündigung war unwirksam; das Gericht musste damit über die ordentliche Kündigung entscheiden. Der Arbeitgeber hätte mit der „nächstmöglichen Kündigungsfrist“ bereits zum 15.03.2020 das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen können. Doch das LAG urteilte: Die Arbeitnehmerin muss
erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis endet. Nennt der Arbeitgeber versehentlich eine zu lange Kündigungsfrist, kann die Arbeitnehmerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben „vernünftigerweise“ von deren Verbindlichkeit ausgehen. Das konkret genannte Datum dürfe nicht einfach ausgeblendet werden, so das Gericht. Dagegen spricht im Ergebnis auch nicht, dass die Arbeitnehmerin gewusst habe, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis möglichst unmittelbar und fristlos beenden wollte.

Mein Praxistipp: Lassen Sie die Arbeitsrechtsexperten in den Geschäftsstellen Ihrer Kreishandwerkerschaft vor Ausspruch der Kündigung prüfen, welche gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche Kündigungsfrist im Einzelfall gilt.

Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Schmitz / Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht



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