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Urteil verpflichtet Betriebe zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21).

Ausgangspunkt des nun vorliegenden Urteils war ein Rechtstreit um Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats, der auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom Arbeitgeber die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems verlangte.

Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung des BAG vor.



 

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DABC - Angestelltendetail / Blum Adrienne

 

Kreishandwerkerschaften

Hilfestellung zur Arbeitszeiterfassung geben auch die Kreishandwerkerschaften.

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