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Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Bierich informiert"...und bis zu zehn Überstunden im Monat inklusive!"

Wer Überstunden macht, hat im Normalfall einen Anspruch auf deren gesonderte Vergütung oder Freizeitausgleich. In Arbeitsverträgen findet sich aber nicht selten eine Klausel, wonach eine bestimmte Zahl von Überstunden pauschal mit der vereinbarten monatlichen Vergütung abgegolten sein soll. Doch ist eine solche Vereinbarung wirksam?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26.06.2019 (AZ: 5 AZR
452/18) entschieden, dass für einen Arbeitnehmer von vornherein erkennbar sein muss, wie viele Überstunden er gegebenenfalls zu leisten hat und wie diese vergütet oder ausgeglichen werden. Und besondere Vorsicht ist dann geboten, wenn es sich um einen vorformulierten Standardarbeitsvertrag handelt. Hier muss eine Klausel bezüglich des Ausgleichs von Überstunden am Transparenzgebot gemessen werden, das sich aus den Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im BGB herleitet. Die Formulierung „regelmäßige Mehrarbeit“ in einem Arbeitsvertrag ist intransparent - das BAG hat daher der Klage eines Gewerkschaftssekretärs gegen die Gewerkschaft ver.di auf Vergütung von Überstunden stattgegeben.

Wirksam ist dagegen eine arbeitsvertragliche Abrede, wonach bis zu zehn Überstunden pro Monat mit der monatlichen Vergütung abgegolten sind. So das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 14.09.2021, AZ: 2 Sa 26/21) mit einer überzeugenden Begründung: Eine Klausel mit dem genannten Inhalt ist klar und verständlich. Der Arbeitnehmer weiß, dass 10 Überstunden pro Monat auf ihn „zukommen“ können. Und aus der Formulierung „abge-golten“ ergibt sich eindeutig, dass für diese keine weitere Abgeltung bzw. Bezahlung erfolgt. Klauseln, die wie hier (nur) den Inhalt der vom Arbeitnehmer geschuldeten Vertragsleistung festlegen, unterliegen zudem nicht einer weitergehenden Inhaltskontrolle; sie sind daher auch wirksam. Und es ist letztendlich nicht Aufgabe des Gerichts, für eine Arbeitsleistung den „gerechten Preis“ ermitteln.

Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Schmitz / Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht



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