Erneue FristverlängerungSchlussabrechnung für Corona-Hilfen
Längere Fristen für die Schlussabrechnungen der Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen

Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe I bis IV, November- und Dezemberhilfe) über prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet – sofern ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungsbescheid vorliegt – eine Schlussabrechnung einzureichen. Die Fristen zur Abgabe wurden erneut verlängert:
- Die Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) können nun bis zum 31. Oktober 2023 (bisher: 31. August 2023) eingereicht werden. Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten vorzunehmen.
- Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert (bisher 31. Dezember 2023).
Wieso ist eine Schlussrechnung erforderlich?
Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Förderhöhe anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Im Rahmen der Schlussabrechnung wird somit ein Abgleich zwischen den prognostizierten und den tatsächlich realisierten Zahlen vorgenommen. Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben.