Corona-Schutzimpfung
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Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Bierich erklärt, ob Arbeitgeber*innen eine Impflicht durchsetzen können.Können Arbeitgeber eine Impfung verlangen?

Die Coronaimpfung ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg aus der Krise. Doch können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu verpflichten, sich impfen zu lassen?

Trotz des allgemeinen Interesses, das Ansteckungsrisiko gering zu halten, gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Corona-Schutzimpfung im Arbeitsverhältnis. Deren Einführung würde einen Eingriff in das durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit darstellen, an dessen Begründung zu Recht hohe Anforderungen gestellt werden. Diese Anforderungen sind in verschiedener Hinsicht (derzeit) nicht gegeben. Daher schreibt die vom Bundesgesundheitsministerium erlassene Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 eine Corona-Schutzimpfung für Arbeitnehmer*innen nicht verpflichtend vor.

Zwar regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 20 Abs. 6, dass bei bestimmten übertragbaren Krankheiten mit klinisch schweren Verläufen bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben. Aber auch hier gibt es hohe gesetzliche Hürden. Kann aber eine Impfpflicht aus dem Direktionsrecht gemäß § 106 der Gewerbeordnung abgeleitet werden? Nein! Denn selbstverständlich ist der*die Arbeitnehmer*in im Arbeitsverhältnis ebenfalls gegen Eingriffe in das eigene Persönlichkeitsrecht geschützt.

Auch aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht, also dem Schutz des*der Arbeitgeber*in und der Kolleg*innen vor Infektionen, lässt sich keine Impfpflicht für Arbeitnehmer*innen herleiten.

Eine etwaig im Arbeitsvertrag vereinbarte Impfpflicht dürfte den strengen Anforderungen der AGB- Kontrolle (§ 305 ff. BGB) nicht standhalten und wäre damit unwirksam. Denn eine solche Vereinbarung wäre eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da durch sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen wird, was mit Blick auf die geschützte Grundrechtsposition des*der impfunwilligen Arbeitnehmer*innen der Fall wäre.

Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht



Im Ergebnis steht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern also frei, ob sie sich impfen lassen. Arbeitgeber können aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt von ihren Arbeitnehmernden eine Impfung verlangen.



Zu weiteren mit der Coronaimpfung zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Fragen beraten diedie Kreishandwerkerschaften exklusiv die Mitglieder einer Innung.