Kann gegen Teil 1 einer gestreckten Prüfung unmittelbar Widerspruch eingelegt werden? Kann Teil 1 vor dem Ablegen von Teil 2 wiederholt werden?

Der Teil 1 einer gestreckten Prüfung ist nur eine erste Etappe des gesamten Prüfungsverfahrens.

Erst mit Ablegen von Teil 2 findet eine abschließende und zusammenfassende Bewertung statt und es ergeht eine Prüfungsentscheidung, das heißt, ein Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruch eingelegt werden kann. Folglich kommt auch erst dann eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile in Betracht.