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Zum 1. Januar 2019 ist das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit" in Kraft getreten.Einführung einer Brückenteilzeit

Es gibt mehrere Voraussetzungen für diese Brückenteilzeit. So muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Darüber hinaus muss ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen. Zudem bedarf es einem schriftlichen Antrag seitens des Arbeitnehmers, um die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren zu verringern. Eine Angabe von Gründen ist hierbei nicht notwendig. Die Antragsstellung muss mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung erfolgen. Der Arbeitgeber muss über den Antrag spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich entscheiden.

Um kleine Betriebe vor einer Überforderung zu schützen, gibt es eine sogenannte Arbeitgeberzumutbarkeitsgrenze für Betriebe mit 46 bis 200 Arbeitnehmern. Pro 15 Arbeitnehmer steht nur einer Person ein Brückenteilzeitanspruch zu. Hat der Arbeitgeber bereits einer entsprechenden Anzahl an Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewährt, können weitere Anträge ohne betriebliche Gründe abgelehnt werden. Durch die sogenannte Deckelungsgrenze dürfen nur Arbeitnehmer in befristeter Teilzeit eine Rolle spielen, nicht individuelle oder tarifvertraglich vereinbarte Teilzeit, Altersteilzeit oder unbefristete Teilzeit nach § 8 TzBfG.

Das Gesetz regelt die automatische Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz. Hier hat der Arbeitgeber das sogenannte Direktionsrecht, d.h. dem Arbeitnehmer muss nur eine gleichwertige Arbeit angeboten werden. Kehrt der Arbeitnehmer nach Fristablauf zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück, so ist ein erneuter Brückenteilzeitantrag frühestens ein Jahr nach Rückkehr möglich.

Neu ist das sogenannte Erörterungsrecht über die Dauer und Lage der Arbeitszeit. Arbeitgeber haben nun Wünsche von Teilzeitbeschäftigten nach Veränderung von Lage und Dauer der Arbeitszeit zu erörtern.

Die Darlegungspflicht dient als Brücke in eine Vollzeitstelle. Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit in schriftlicher Form darlegen. Mit der Beweislastverlagerung muss der Arbeitgeber jedoch künftig darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz nicht frei ist oder ein Teilzeitbeschäftigter für den Arbeitsplatz nicht mindestens gleich geeignet ist. Somit sind Teilzeitbeschäftigte bevorzugt zu berücksichtigen.



Weitere Informationen

Informationen zur Brückenteilzeit - Bundesministerium für Arbeit und Soziales