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Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Bierich informiertDas Arbeitszeugnis und die "guten Wünsche"

Endet das Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Üblicherweise endet dieses mit Formulierungen wie „Wir danken Herrn … für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche Zukunft alles Gute“. Allerdings hat der Arbeitnehmer auf einen solchen Schlusssatz keinen Rechtsanspruch, wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung urteilt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat dagegen davon abweichend in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 12.01.2021, AZ: 3 Sa 800/20) den Arbeitgeber zur Aufnahme einer Schlussformel in ein Zeugnis unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet.

Der Fall: Die Parteien hatten in einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses vereinbart. Dieses erteilte der Arbeitgeber – aber ohne die vom Arbeitnehmer gewünschte Bedauerns- und Dankesformel. Zu Unrecht, so das LAG: Das qualifizierte Arbeitszeugnis stellt für den ehemaligen Arbeitnehmer eine dem beruflichen Fortkommen förderliche Bescheinigung von Tätigkeit, Führung und Leistung im bisherigen Arbeitsverhältnis dar. Werden ihm ein einwandfreies Verhalten und zumindest leicht überdurchschnittliche Leistungen attestiert, habe er aus dem arbeitsrechtlichen Rücksichtnahmeverbot heraus einen Rechtsanspruch auf Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis. Ohne eine solche Schlussformel - was ein verdeckter Negativhinweis des Arbeitgebers sei - würde das Zeugnis insgesamt abgewertet, was für den ehemaligen Arbeitnehmer einen erheblichen Bewerbungsnachteil bedeutet.

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Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Schmitz / Handwerkskammer
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