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Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden. Die Korrektur der IBAN ist ebenfalls bis zum 31. Juli 2021 möglich.Außerordentliche Wirtschaftshilfe November und Dezember

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (sog. November- und Dezemberhilfe) werden Unternehmen und Selbstständige, die direkt oder indirekt von den angeordneten Schließungen betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen unterstützt. Betroffene, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von den Schließungen betroffen sind, können über die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat Dezember wieder Zuschüsse von bis zu 75 % des durchschnittlichen Vergleichsumsatzes (i. d. R. Dezember 2019) erhalten.

Wie bei der Novemberhilfe werden auch bei der Dezemberhilfe monatliche Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.

Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden. Die Korrektur der IBAN ist ebenfalls bis zum 31. Juli 2021 möglich.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (mit Ausnahme der explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November bzw. Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:

Direkt Betroffene

Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Neben Kosmetikstudios und Fußpflegeeinrichtungen (kosmetische Behandlungen) gelten auch Gastronomiebetriebe (Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 Gaststättengesetz) als direkt betroffen. Unter die Gastronomiebetriebe sollten damit z.B. auch die an Bäckereien und Konditoreien angeschlossenen Cafés, Eiscafés sowie die Imbissbetriebe von Fleischereien fallen.

Gleichwohl können die genannten Handwerksbetriebe aus den genannten Gewerken der Regelung für Mischbetriebe unterliegen.

Indirekt Betroffene

Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Über Dritte Betroffene

Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragssteller*innen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.

Keine Antragsberechtigung

Von der Antragstellung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 30.09.2020 gegründet wurden,
  • Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.10.2020 dauerhaft eingestellt haben und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Wer fällt unter die sog. "Mischbetriebsregelung"?

Laut Bundeswirtschaftsministerium liegt ein "Mischbetrieb" formal immer dann vor, wenn ein Unternehmen seine Umsätze nur zu Teilen mit solchen Aktivitäten erzielt, die per Verordnung untersagt sind. Eine Antragsberechtigung liegt immer dann vor, wenn der "geschlossene" Bereich mindestens 80 % zum Umsatz beiträgt.
Das gilt aktuell z.B. für die brauereieigenen Brauereigaststätten, aber auch für Kosmetikstudios kann diese Regelung greifen:

Was gilt für Kosmetikstudios?

Kosmetikstudios gelten als direkt betroffene Unternehmen gemäß Punkt 1.2 der vom BMWi bereitgestellten FAQs, da sie vor dem Hintergrund des MPK-Beschlusses vom 28.10.2020 ihre Studios schließen mussten. Antragsberechtigt sind sie im Rahmen der Novemberhilfe, wenn das Kosmetikstudio den Verkauf von Pflegeprodukten regelmäßig lediglich im Zusammenhang mit kosmetischen Behandlungen anbietet und das Kosmetikstudio in 11/2020 komplett geschlossen ist, so dass eine Fortführung des Verkaufs während der verordneten Schließung faktisch unmöglich ist (da ein Zugang faktisch unmöglich ist). Die betroffenen Umsätze können in solchen Fällen als „direkt betroffen“ mitgezählt werden bei der Frage, ob im Vergleichszeitraum (i.d.R. November 2019) mindestens 80 % des Gesamtumsatzes mit „direkt betroffenen“ Aktivitäten erzielt wurde. Ein etwaiger Verkauf von Pflegeprodukten und/oder Gutscheinen in 11/2020 auf dem Postweg ist unschädlich für die Antragsberechtigung. Bis zu 25% des Vergleichsumsatzes findet keine Anrechnung erzielter Umsätze auf den Zuschuss statt.

Kosmetikstudios, die allerdings neben kosmetischen Behandlungen auch medizinisch indizierte Fußpflege anbieten und/oder ein Einzelhandelsgeschäft mit Kosmetik betreiben, gelten als Mischbetrieb. In dem Fall muss der kosmetische Bereich im Vergleichszeitraum 2019 einen Anteil von mind. 80 % am Gesamtumsatz erzielen, um antragsberechtigt zu sein.

Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, werden mit der November- und Dezemberhilfe  Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Beispiel: Kosmetikinstitut

Variante A: Betrieb ist geschlossen, es werden keine Umsätze in 11/2020 erzielt

Fiktive Annahmen:

  • Vergleichsumsatz 11/2019 = 3.935,00 €
  • Geschlossen vom 02.-30.11.2020 (Leistungszeitraum 29 Tage)

Berechnung:

  1. Ermittlung Vergleichsumsatz pro Tag
    • Gesamtumsatz 11/2019 geteilt durch Anzahl der Tage => 3.935 € / 30 Tage = 131,17 € durchschnittlicher Tagesumsatz in 11/2019
  2. Ermittlung Zuschuss pro Tag der Schließung
    • 75 % des durchschnittl. Tagesumsatzes aus 11/2019 => 131,17 € * 0,75 = 98,38 € Zuschussbetrag pro Tag
  3. Ermittlung des gesamten Zuschussbetrages
    • Zuschussbetrag pro Tag multipliziert mit der als Leistungszeitraum angegebenen Anzahl der Tage => 98,38 € * 29 Tage = 2.853,02 € Zuschusshöhe

Hinweis:

Bei der Frage nach der "Dauer der Schließung" im Antragsformular ist zwingend darauf zu achten, dass hier die tatsächliche Anzahl an Tagen eingegeben wird, an denen der Betrieb auch geschlossen war und nicht nur die Zahl der Arbeitstage. Sofern hier beispielsweise nur 20 Tage als Schließdauer angegeben werden, reduziert sich der Zuschussbetrag deutlich (auf 1.967,60 €).

Variante B): Betrieb aus Variante A) erzielt trotz Schließung Umsätze in 11/2020

Annahmen:

  • Vergleichsumsatz 11/2019 = 3.935,00 €
  • Geschlossen vom 2.-30.11.2020 (Leistungszeitraum 29 Tage)
  • Umsätze in 11/2020 = 2.238 €

Berechnung:

  1. Ermittlung der Zuverdienstgrenze bis zu der keine Anrechnung auf den Zuschuss erfolgt
    • 25 % des durchschnittl. Vergleichsumsatzes pro Tag aus 11/2019 => 131,17 € * 0,25 = 32,79 € Zuverdienstgrenze pro Tag
    • Zuverdienstgrenze pro Tag multipliziert mit Anzahl der Tage, die als geschlossen angegeben wurden => 32,79€ * 29 Tage = 950,91 € Zuverdienstgrenze für die Dauer der Schließung
  2. Vergleich der Zuverdienstgrenze für die Dauer der Schließung mit tatsächlich realisiertem Umsatz in 11/2020
    • Zuverdienstgrenze abzgl. tatsächlich realisiertem Umsatz in 11/2020 => 950,91 € - 2.238,00 € = - 1.287,09 € Betrag, der über die Zuverdienstgrenze hinaus geht
  3. Ermittlung Zuwendungsbetrag
    • Zuschusshöhe abzgl. Betrag, der über Zuverdienstgrenze hinaus geht => 2.853,02 € - 1.287,09 € = 1.565,93 € Zuwendungsbetrag


Was versteht man unter Vergleichsumsatz?

Als Vergleichsumsatz wird grundsätzlich der Netto-Umsatz im November bzw. Dezember 2019 berücksichtigt.

Ausnahmen:

  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die von der Umsatzsteuer befreit sind, nutzen die Bruttoumsätze.
  • Soloselbständige haben ein Wahlrecht und können alternativ den durchschnittlichen Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
  • Unternehmen und Soloselbständige, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können den Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Netto-Durchschnittsumsatz seit Gründung wählen.

Werden Umsätze angerechnet?

Wenn im November bzw. Dezember trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, bleiben diese unberücksichtigt, sofern sie 25 % des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. Umsätze, die nachweislich außerhalb des Leistungszeitraums (also außerhalb der von Schließungen betroffenen Zeit) erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt und müssen bei der Antragstellung daher auch nicht mit angegeben werden.

Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächlich erzielte Umsatz während des Lockdowns 20 % des Vergleichsumsatzes übersteigen, wodurch die Bedingung von mindestens 80 % Umsatzeinbruch nicht mehr erfüllt wäre, entfällt der Anspruch auf Novemberhilfe / Dezemberhilfe und ist zurückzuzahlen.

Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (hierunter fallen z.B. Cafés von Bäckereien und Konditoreien, Eiscafés, Imbissbetriebe der Fleischer) sind Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz ausgenommen.

Werden andere staatliche Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe) angerechnet?

Staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November bzw. Dezember 2020 geleistet werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe  II oder Kurzarbeitergeld. Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

Aufgrund ihrer Zweckbindung wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe bei Soloselbständigen nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

In welchem Umfang ist das Kurzarbeitergeld auf die Zuschüsse anzurechnen?

Beispiel: Anrechnung Kurzarbeitergeld - Konditorei mit angeschlossenem Cafébetrieb

Da der Cafébetrieb geschlossen ist, befinden sich die Servicemitarbeitenden des Cafés in Kurzarbeit. Die Produktion und der Verkauf (Thekengeschäft) laufen weiter. Da aber die Umsätze des Thekenverkaufs mit der Schließung des Cafés ebenfalls eingebrochen sind, wurden auch weitere Mitarbeitende in Kurzarbeit geschickt.
Laut Bundeswirtschaftsministerium ist nicht nur das Kurzarbeitergeld für die im Café beschäftigten Mitarbeitenden anzurechnen. Die Außerhausumsätze sind zwar nicht Teil der Umsatzbetrachtung, die Förderung erfolgt aber für das gesamte Unternehmen. Dementsprechend ist das Kurzarbeitergeld für alle Mitarbeitenden anzurechnen.

Anträge können über die Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag muss elektronisch durch eine*n sog. prüfende*n Dritte*n (Steuerberater*in inklusive Steuerbevollmächtigte*r, Wirtschaftsprüfer*in, vereidigte*r Buchprüfer*in, Rechtsanwält*in) im Namen des*der Antragssteller*in eingereicht werden. Die Kosten hierfür sind vom Antragssteller*in zu tragen.

Soloselbstständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Für die Antragsstellung wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt. Anträge können unter www.direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden.

Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden bei Direktanträgen von Soloselbständigen bis 5.000 Euro direkt ausgezahlt und bei Anträgen über prüfende Dritte Abschlagszahlungen von bis zu 50.000 Euro gezahlt.

Antragsberechtigte müssen nur einen Antrag stellen, dabei erfolgen die Auszahlungen in einem zweistufigen Verfahren (Abschlags- und Endauszahlung):

1. Stufe

Ab Ende November 2020 (Novemberhilfe) bzw. ab Anfang Januar 2021 (Dezemberhilfe) erfolgen die Abschlagszahlungen in o.g. Höhe, es sei denn, ein Antrag wird im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen.

2. Stufe

Die reguläre Auszahlung der beantragten Novemberhilfe durch die Bewilligungsstellen der Länder startet voraussichtlich am 10. Januar.



 

Mehr Infos

November- und Dezemberhilfe im Überblick

FAQs der zuständigen Bundesministerien

FAQs des ZDH

Info-Hotlines des Bundeswirtschaftsministeriums

Servicezeiten Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr

Für prüfende Dritte

030 5268 5087 

Für Soloselbständige

030 1200 21034