Änderungen bei der Mautpflicht
Für Handwerksbetriebe greift unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme, die sie von der Mautpflicht befreit.
Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, sind ab dem 1. Juli 2024 grundsätzlich mautpflichtig – dies sieht das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) vor. Für Handwerksbetriebe greift unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme, die sie von der Mautpflicht befreit.
Handwerkerausnahme
Die Handwerkerausnahme greift, wenn das Fahrzeug von Mitarbeitenden des Handwerksbetriebes geführt wird und
- Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
- handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.
Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe.
Liegen die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme für eine Fahrt nicht vor, ist das Fahrzeug mautpflichtig.
Voranmeldemöglichkeit zur Handwerkerausnahme
Handwerksfahrzeuge, die unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme genutzt werden, können sich ab sofort auf freiwilliger Basis bei Toll Collect als „mautbefreit“ eintragen lassen, um die regelmäßige Zustellung von Klärungsschreiben von „Mautbrücken“ und „Mautsäulen“ zu vermeiden.
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge eine technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen haben und der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen ist.
Nachweise:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Handwerks-/Gewerbekarte