Sachverständige im Handwerk

Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Handwerks tragen viel Verantwortung. Aus diesem Grund legen wir hohe Maßstäbe an die Übernahme und Ausübung dieser Tätigkeit. Neben überdurchschnittlichen Fachkenntnissen und der persönlichen Eignung zählt dazu auch die Fähigkeit, rechtssichere Gutachten zu erstellen.

Sachverständige müssen von der Handwerkskammer öffentlich bestellt und vereidigt werden. Sie können sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich gutachterlich tätig werden.

Kontakt

Eike Lahmann
Telefon 0531 1201-150
lahmann@hwk-bls.de

Diane Erdmann-Beyer
Telefon 04131 712-146
erdmann-beyer@hwk-bls.de

Sachverständige finden

Die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade hat eine Übersicht, die alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Handwerks im Bezirk der Handwerkskammer umfasst. Rund 200 Sachverständige in 45 verschiedenen Gewerken stehen Ihnen für die Beantwortung strittiger Fragen zur Seite. Ihr Wissen stellen die Sachverständigen im Rahmen eines kostenpflichtigen Auftrages dem jeweiligen Auftraggeber gern zur Verfügung.

Onlinedatenbank: Sachverständige der Handwerkskammern bundesweit

Merkblatt zur Beauftragung eines Sachverständigen (PDF)

Wie erkennt man einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?

Öffentlich bestellte und vereidigte (ö.b.u.v.) Sachverständige erkennt man in erster Linie an der Bezeichnung. Diese ist geschützt. Darüber hinaus können sich die ö.b.u.v. Sachverständigen mittels ihres Sachverständigenausweises ausweisen und verwenden den von ihrer Bestellkörperschaft (Handwerkskammer) zur Verfügung gestellten Rundstempel.

Die Vergütung ist Vereinbarungssache. In der Regel wird nach Zeitaufwand auf Stundensatzbasis abgerechnet. Die Höhe des Stundensatzes ist je nach Gewerk unterschiedlich.

Die Beauftragung erfolgt nicht über die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, sondern entweder im Rechtsstreit oder im gerichtlichen Beweisverfahren über das Gericht oder ansonsten über den privaten Auftraggeber selbst.

Ja, es gibt eine bundesweite Sachverständigendatenbank im Handwerk, in der alle von den Handwerkskammern in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu finden sind.

Sachverständiger werden

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erfüllen als unabhängige und sachkundige Fachleute eine wichtige Aufgabe, um Streitigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen oder zu klären. Im Interesse der Allgemeinheit und derer, die des verantwortlichen Rates eines Sachverständigen bedürfen, kann daher nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer fachlich und persönlich den hohen Anforderungen genügt, die sich aus dieser Aufgabe ergeben.

Die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade regelt die Voraussetzungen, die von den Bewerbern und Sachverständigen erfüllt werden müssen, um öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu werden.

Wenn Sie Interesse an der Tätigkeit als Sachverständiger haben, vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Informationstermin mit einer unserer Mitarbeiterinnen.

Broschüre: Sachverständige im Handwerk (PDF)

Merkblatt zur Bestellung von Sachverständigen (PDF)

Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade (PDF)

Brauche ich einen eigenen Handwerksbetrieb, um Sachverständiger zu werden

Grundsätzlich ist die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht jedoch die bloße Eintragungsfähigkeit aus, wenn eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Handwerks (Meister oder Dipl.-Ing.) nachgewiesen wird.

Ja. Mit entsprechender Freistellungserklärung des Arbeitgebers, die bescheinigt, dass der Sachverständige für seine Sachverständigentätigkeit im erforderlichen Umfang freigestellt wird und auch keinen Weisungen unterliegt.

Ja. Die erforderlichen rechtskundlichen Schulungen werden z. B. bei der Akademie des Handwerks auf Schloss Raesfeld oder anderen ähnlich geführten Institutionen durchgeführt. Das Seminar in Raesfeld z. B. schließt mit einem Multiple-Choice-Test ab. Die Teilnahme an diesem oder einem anderen von der Kammer anerkannten Seminar ist verpflichtend.

Es fallen Kosten an für die rechtskundlichen Schulungen (ca. 1.000,00 €), die fachkundliche Überprüfung beim Fachverband (diese Kosten variieren stark) sowie am Ende für die Vereidigung (445,00 €). Rechnen Sie insgesamt bitte mit mindestens 2.500,00 €.

Nein. Altersgrenzen gibt es nicht. Der Bewerber muss aber über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügen, so dass von etwa drei Jahren praktischer Tätigkeit im Handwerk (ab Meister oder Diplom) auszugehen ist. Die Tätigkeit als ö.b.u.v. Sachverständiger kann so lange ausgeführt werden, wie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit dies zulässt.

Ja, zur Bewerbung ist ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde erforderlich.

Zum einen erfolgt nach den rechtskundlichen Seminaren ein Multiple-Choice-Test. Zum anderen wird die fachliche Eignung in einem fachkundlichen Überprüfungsverfahren hinterfragt. Hierbei hat der Bewerber mittels eines Probegutachtens (in der Regel als Hausarbeit), schriftlicher Klausuren und einem Fachgespräch seine überdurchschnittlichen Kenntnisse nachzuweisen.

Darf ich nur im Kammerbezirk tätig werden?

Nein, ö.b.u.v. Sachverständige dürfen bundesweit tätig werden.

Nein, die Sachverständigentätigkeit und die unternehmerische Tätigkeit sind zur Wahrung von Objektivität und Neutralität strikt voneinander zu trennen. Ein wechselseitiges Bewerben ist nicht zulässig.

Nein, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gerade auch gegenüber Gerichten zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Eine Einschränkung nur auf Privatpersonen ist genauso wenig möglich wie nur auf Gerichte.

Die Vergütung bei gerichtlicher Sachverständigentätigkeit ist nach dem Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG) klar geregelt. Bei Privatgutachten empfiehlt sich eine Vereinbarung nach den Grundsätzen des Werkvertragsrechts.

Der Sachverständige muss für jedes Halbjahr seines aktuell laufenden Bestellungszeitraums mindestens einen Fortbildungsnachweis einreichen.

Eine Insolvenz begründet Zweifel an der vom ö.b.u.v. Sachverständigen geforderten wirtschaftlichen Unabhängigkeit. Eine mögliche Weiterbestellung muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade als Ihre Bestellkörperschaft steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragen zur Seite. Ob bei gerichtlicher oder privater Sachverständigentätigkeit, bei Fragen zur Vergütung, Haftung, Verhalten im Ortstermin, Befangenheitsgründen usw. – rufen Sie uns gerne an.