
Das Gesetz tritt am 1. Juli in Kraft und enthält zahlreiche steuerliche Maßnahmen, um die Folgen der Corona-Krise abzumildernZweites Corona-Steuerhilfegesetz
Bundestag und Bundesrat haben dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, um die Folgen der Corona-Krise insbesondere für Unternehmen abzumildern. Damit kann das Gesetz wie geplant am 1. Juli in Kraft treten.
Regelungen im Überblick
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz enthält im Wesentlichen enthält das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz folgende Regelungen:
Umsatzsteuersenkung
Zur Stärkung des Binnenkonsums wird die Mehrwertsteuer befristet gesenkt: Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 sinkt der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent. Da die kurzzeitige Senkung der Umsatzsteuer mit einem nicht unerheblichen Umstellungsaufwand für die Unternehmen verbunden ist, wurde eine Nichtbeanstandungsregelung für einen zu hohen Steuerausweis in der Unternehmerkette aufgenommen. Nach der vorliegenden Nichtbeanstandungsregelung, die bereits Eingang in den Entwurf des BMF-Schreibens zur Senkung des Umsatzsteuersatzes gefunden hat, soll für Leistungen, die im Juli 2020 an einen anderen Unternehmer erbracht werden und für die ein zu hoher Steuerausweis erfolgt ist, nicht beanstandet werden, wenn die Rechnung hierfür nicht berichtigt wird. Noch wichtiger ist dabei, dass der Leistungsempfänger „aus Gründen der Praktikabilität“ die ausgewiesene Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen darf. Damit erhalten die Unternehmen für B2B-Umsätze faktisch einen weiteren Monat Zeit, um ihre Prozesse umzustellen.
Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, das für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken den ermäßigte Steuersatz vorsieht.
Steuerliche Verlustverrechnung
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. Euro erhöht. Zudem soll ein Mechanismus eingeführt werden, um den Verlustrücktrag bereits im Rahmen der Steuererklärung unmittelbar finanzwirksam das Jahr 2019 nutzbar zu machen. Auf Antrag soll bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 abgezogen werden können.
In Einzelfällen kann der Steuerpflichtige aber auch eine Herabsetzung um mehr als 30 Prozent beantragen, wenn er diesen voraussichtlichen Verlustrücktrag für 2020 im Sinne des § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG anhand detaillierter Unterlagen (z. B. anhand betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachweisen kann. Die Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG zur Einkommensteuer-Vorauszahlung, wonach das Finanzamt die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer auch aufgrund eines prognostizierten Verlustes im Folgejahr anpassen könne, bleibt hiervon unberührt.
Degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter
Es wird eine degressive AfA in Höhe von 25 % eingeführt. Diese darf höchstens das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wird um ein Jahr verlängert. Gleiches gilt für die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG, die ebenfalls um ein Jahr verlängert werden.
Erhöhung des Ermäßigungsfaktors nach § 35 EStG
Der Ermäßigungsfaktor wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Diese Erhöhung trägt den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
Steuerliche Forschungszulage
Die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage wird für die Veranlagungszeiträume von 2020 bis 2025 auf 4 Mio. Euro erhöht.
Dienstwagenbesteuerung
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxide-mission je gefahrenem Kilometer aufweisen, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
Unterstützung von Familien
Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Zudem wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.