Sanduhr auf Kalender
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Im Sozial- und Arbeitsrecht müssen Arbeitgeber*innen verschiedene Meldefristen beachten, um Säumniszuschläge und Bußgelder zu vermeiden. Wichtige Fristen im Sozial- und Arbeitsrecht

15. Februar – Jahresmeldung Krankenkasse

Arbeitgeber*innen müssen für alle am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der folgenden Gehaltsabrechnung – spätestens zum 15. Februar des Folgejahres – eine elektronische Jahresmeldung mit dem Gesamtbruttoentgelt des Vorjahres an die jeweils zuständige Krankenkasse übermitteln.

Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum Jahreswechsel bereits eine Unterbrechung oder Abmeldung übermittelt wurde.



16. Februar – Digitaler Lohnnachweis Unfallversicherung

Zur Berechnung der Umlage an die Unfallversicherung müssen Arbeitgeber*innen die Gesamtsumme der Arbeitsentgelte, die sie im Bezugsjahr an ihre Beschäftigten gezahlt haben, übermitteln.  Der digitale Lohnnachweis für das abgelaufene Jahr muss bis zum 16. Februar bei der Unfallversicherung eingehen.

 

16. Februar – UV-Jahresmeldung

Zusätzlich zum Lohnnachweis ist eine gesonderte Jahresmeldung digital bei der Unfallversicherung einzureichen. Dabei handelt es sich um Einzelmeldungen je Arbeitnehmer*in. Die übermittelten Daten dienen als Basis für Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung.

Die UV-Jahresmeldung erfolgt wie der digitale Lohnnachweis entweder automatisch über ein Entgeltabrechnungsprogramm oder muss individuell über eine Ausfüllhilfe vorgenommen werden. Stichtag ist auch hier der 16. Februar.



31. März – Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte

Betriebe, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an schwerbehinderten Menschen beschäftigen, sind zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Bis zum 31. März müssen der zuständigen Agentur für Arbeit die Daten zur Verfügung gestellt werden; die Ausgleichsabgabe ist an das zuständige Integrationsamt abzuführen.

Für Betriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts besteht die Pflicht zur Anzeige nur nach entsprechender Aufforderung durch die Arbeitsagentur.



31. März – Künstlersozialabgabe

Unternehmen, die sich selbst oder eigene Produkte bewerben und in diesem Zusammenhang nicht nur gelegentlich Aufträge an freischaffende Künstler*innen oder Publizist*innen vergeben, sind grundsätzlich zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.

Die Entgeltmeldung muss jeweils bis zum 31. März des Folgejahres bei der Künstlersozialkasse eingereicht werden.