Symbolbild einer technischen Zeichnung
Adem Demir - Fotolia

Wir unterstützen die Sachverständigen in ihrer täglichen Arbeit.Tipps für Sachverständige

Hier finden Sie Hinweise, Merkblätter und Checklisten, die Sie für Ihre Arbeit als Sachverständige*r benötigen.

Zu Beginn des Jahres ist das  Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) geändert worden. Zentraler Punkt der Novellierung ist eine deutliche Anhebung der Stundenvergütungssätze für Sachverständige. So steigt etwa der Vergütungssatz für das Sachgebiet 4.2 "Bauwesen - handwerklich-technische Ausführung" von 70,00 € auf 95,00 €.

Hinweisen möchten wir zudem auf folgende weitere Änderungen:

  • Die Kilometerpauschale beträgt künftig 0,42 €.
  • Für Porto- und Telefonkosten ist eine Pauschale möglich nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 JVEG.
  • Ein Kostenvorschuss kann bereits ab Vorleistungen in Höhe von 1.000 € verlangt werden.

Aufgrund der geänderten Honorarsätze war auch eine Anpassung der Zuordnungsliste zu den Sachgebieten erforderlich.

Kammerpräsident Detlef Bade hat vier neue Sachverständige in Lüneburg offiziell vereidigt.
Versec / Handwerkskammer

Kammerpräsident Detlef Bade (l.) mit den neuen Sachverständigen.

Die neuen Sachverständigen:

  • Sebastian Schoen, Dipl.-Ing. (FH) – Bodenlegergewerbe
  • Thomas Ziemer, Elektroinstallateurmeister - Elektrotechnikerhandwerk
  • Thorben Henn, Straßenbauermeister – Straßenbauerhandwerk
  • Jens Belz, Schlossermeister – Metallbauerhandwerk

hier die Meldung vom 15.04.2021 lesen

 

Häufig gestellte Fragen

Nein, ö.b.u.v. Sachverständige dürfen bundesweit tätig werden.
Nein, die Sachverständigentätigkeit und die unternehmerische Tätigkeit sind zur Wahrung von Objektivität und Neutralität strikt voneinander zu trennen. Ein wechselseitiges Bewerben ist nicht zulässig.
Nein, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gerade auch gegenüber Gerichten zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Eine Einschränkung nur auf Privatpersonen ist genauso wenig möglich wie nur auf Gerichte.
Die Vergütung bei gerichtlicher Sachverständigentätigkeit ist nach dem Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG) klar geregelt. Bei Privatgutachten empfiehlt sich eine Vereinbarung nach den Grundsätzen des Werkvertragsrechts.
Der Sachverständige muss für jedes Jahr seines aktuell laufenden Bestellungszeitraums mindestens einen Fortbildungsnachweis einreichen.
Eine Insolvenz begründet Zweifel an der vom ö.b.u.v. Sachverständigen geforderten wirtschaftlichen Unabhängigkeit. Eine mögliche Weiterbestellung muss im Einzelfall geprüft werden.
Die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade als Ihre Bestellkörperschaft steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragen zur Seite. Ob bei gerichtlicher oder privater Sachverständigentätigkeit, bei Fragen zur Vergütung, Haftung, Verhalten im Ortstermin, Befangenheitsgründen usw. – rufen Sie uns gerne an.
 
Ihre Ansprechpartnerin ist Ihnen bei Fragen gern behilflich Handwerkskammer

Eike Lahmann

Vertrags- und Handwerksrecht / Sachverständigenwesen

Burgplatz 2 + 2a

38100 Braunschweig

Tel. 0531 1201-150

Fax 0531 1201-222

lahmann--at--hwk-bls.de

Ihre Ansprechpartnerin ist Ihnen bei Fragen gern behilflich Handwerkskammer

Diane Erdmann-Beyer

Vertrags- und Handwerksrecht / Sachverständigenwesen

Friedenstraße 6

21335 Lüneburg

Tel. 04131 712-146

Fax 04131 712-213

erdmann-beyer--at--hwk-bls.de