Symbolbild Geldscheine und Münzen
p!xel 66 - Fotolia.com

Noch bis zum 31. März 2022 können Unternehmen ihren Beschäftigten Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährenSteuerfreier Corona-Bonus

Um die zusätzliche Belastung durch die Corona-Krise abzumildern, können Unternehmen ihren Mitarbeitenden bis zum 31. März 2022 Beihilfen und Unterstützungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung dafür ist unverändert, dass die Beschäftigten die Sonderleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten. Die Abgeltung vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarter Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind damit ausgeschlossen. Außerdem müssen die Begünstigten die Zahlung bis zum 31. März 2022 erhalten. Zahlungen, die nicht rechtzeitig auf dem Konto eingehen, sind dann wieder lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird der Bonus als Sachzuwendung geleistet, sollte der*die Arbeitnehmer*in den Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigen.

Höchstgrenze: 1.500 Euro - gestaffelte Bonus-Zahlungen möglich

Trotz der beschlossenen Verlängerung, bleibt es bei der Höchstgrenze von 1.500 Euro. Wer 2020 bereits 1.500 Euro als Corona-Bonus erhalten hat, kann 2021 oder 2022 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen. Anders sieht es aus, wenn die Höchstgrenze noch nicht voll ausgeschöpft wurde: Wurde 2020 beispielsweise ein Bonus von 1.000 Euro gewährt, kann bis Ende März ein weiterer steuerfreier Bonus von bis zu 500 Euro gewährt werden. Wer bislang noch keinen steuerfreien Corona-Bonus gewährt hat, kann bis Ende März 2022 die vollen 1.500 Euro ausschöpfen.