Schwarzarbeit und unerlaubte Handwerksausübung

Illegale wirtschaftliche Tätigkeiten wie Schwarzarbeit und die unerlaubte Handwerksausübung verursachen erhebliche gesamtwirtschaftliche Schäden. Die Folgen sind weitreichend: Sie reichen von Bußgeldern über Geld- oder Freiheitsstrafen bis hin zur Schließung eines Betriebs.

Unerlaubte Handwerksausübung

Die unberechtigte Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dabei ist es unerheblich, wie lange, in welchem Umfang oder mit welchem wirtschaftlichen Erfolg die Tätigkeit ausgeübt wurde. Maßgeblich ist allein, dass die handwerkliche Tätigkeit ohne die erforderliche rechtliche Grundlage aufgenommen wurde. Auch wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, darf mit dem Betrieb erst begonnen werden, nachdem die Eintragung tatsächlich erfolgt ist. Das bloße Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen genügt nicht.

Das Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle kann zudem einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz darstellen.

Schwarzarbeit

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird von Schwarzarbeit gesprochen, wenn eine Dienst- oder Werkleistung unter Verstoß gegen steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften erbracht wird. Der Begriff umfasst zudem Fälle, in denen eine Tätigkeit ohne die erforderliche gewerberechtliche Anmeldung oder ohne die vorgeschriebene Eintragung ausgeübt wird. Ebenso liegt Schwarzarbeit vor, wenn die bestehende Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern oder den Sozialämtern im Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung umgangen wird.

Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) u.a., wer auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung...

  • (1) als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • (2) als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • (3) als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen...

  • (4) eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
  • (5) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.

Wer Schwarzarbeit nach den Nr. 1 – 3 beauftragt oder leistet und dabei Steuern hinterzieht, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder Sozialleistungen erschleicht, begeht eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann. Gewerbe- und handwerksrechtliche Verstöße nach den Nr. 4 und 5 werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet. Wer illegale Beschäftigung ausübt, wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahren sanktioniert. Als weitere Maßnahme ist der Ausschluss an öffentlichen Ausschreibungen möglich.

Aufgabe der Handwerkskammer

Die Handwerkskammer ist nicht zur Verfolgung von Schwarzarbeit und unerlaubter Handwerksausübung berechtigt. Sachlich zuständig sind die  kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden (PDF) sowie die Hauptzollämter.

Wir unterstützen die Verfolgung durch die Aufnahme und Weiterleitung sachdienlicher Hinweise. Nutzen Sie für Verdachtsfälle auf unberechtigte Handwerksausübung/ Schwarzarbeit gerne unser Anzeigeformular und wir leiten Ihre Anfrage an die zuständigen Stellen weiter.

Anzeigeformular

Über dieses Formular können Sie Hinweise auf mögliche Fälle von unerlaubter Handwerksausübung oder Schwarzarbeit übermitteln.

Bitte übermitteln Sie nur Hinweise, die nach Ihrem Kenntnisstand zutreffend sind. Vorsätzlich falsche Verdächtigungen können rechtliche Konsequenzen haben. Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist freiwillig. Ohne entsprechende Angaben können wir jedoch ggf. keine Rückfragen zum Sachverhalt stellen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können wir keine Auskunft über das Ergebnis möglicher Ermittlungen geben.

 

Datenschutzhinweise

Informationen zur Verarbeitung personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Übermittlung eines Hinweises auf mögliche unerlaubte Handwerksausübung oder Schwarzarbeit.

Datenschutzhinweise zur Meldung von unerlaubter Handwerksausübung / Schwarzarbeit

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Handwerkskammer

Petra Rick

Vertrags- und Handwerksrecht / Sachverständigenwesen

Burgplatz 2 + 2a

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Tel. 0531 1201-182

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