Handwerker setzt Mundschutz auf
Schmitz / Handwerkskammer

Betrieblicher InfektionsschutzSARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung wird vorzeitig zum 2. Februar 2023 aufgehoben und damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personen­fernverkehr.

Das Bundesarbeitsministerium begründet die vorzeitige Aufhebung damit, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark gefallen ist und bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektions­schutz damit nicht mehr nötig sind. 

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgebende und Beschäftigte künftig eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.