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Neue RegelungenRegierung hat Energiesparmaßnahmen beschlossen

Die Bundesregierung hat eine Reihe von Energiesparmaßnahmen beschlossen, die kurz- und mittelfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen sollen. Unter anderem sollen weniger Büroflächen geheizt werden und Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet werden. Die Regelungen sind zum 1. September (kurzfristige Maßnahmen) und zum 1. Oktober (mittelfristige Maßnahmen) in Kraft getreten und gelten für sechs bzw. 24 Monate. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.

Kurzfristige Maßnahmen

Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen:  

  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden gelten eine Reihe von Vorschriften (ein öffentliches Gebäude ist ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts). Zu den wichtigsten Vorschriften gehören:   
    • Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden. Ausnahmen gelten für sensible Einrichtungen (beispielsweise Schulen, medizinische oder Pflegeeinrichtungen). Auch aus technischen Gründen kann ein Abweichen zulässig sein.
    • In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur zudem - je nach Art und Schwere der Arbeit - Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen. Das ist durchschnittlich 1 Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtline für Raumtemperaturen vorgesehen ist.
  • In Arbeitsräumen in Arbeitsstätten (außerhalb der öffentlichen Nichtwohngebäude) gelten die oben genannten Maximaltemperaturen für öffentliche Gebäude als Mindesttemperaturen. Unternehmen können also von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um einen Grad nach unten abweichen, müssen es jedoch nicht. An Büroarbeitsplätzen sind zum Beispiel also auch 19 statt wie bisher 20 Grad zulässig.
  • In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren bzw. Eingangssystemen grundsätzlich untersagt. Ausnahme: Das Offenhalten ist als Fluchtweg notwendig.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt (gilt nicht für Schaufensterbeleuchtung).

Die Regelungen gelten vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023.

Mittelfristige Maßnahmen

Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden:

  • Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung, wonach Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen müssen.
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung (ab 1.000 m² und große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten) auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen.
  • Auch sind Unternehmen dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.

Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft:

  • Es müssen Energieaudits durchgeführt werden, dies gilt aber nur für Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (s. §1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen) sind, oder deren Gesamtenergieverbrauch mehr als 10 Gigawattstunden (GWh) im Durchschnitt der letzten drei Jahre betrug.

Die Regelungen sind zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten und gelten für zwei Jahre.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.