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Da das Fördervolumen ausgeschöpft ist, ist keine weitere Antragstellung mehr möglich.Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe


++ Antragstellung nicht mehr möglich ++

Da die zusätzlichen Mittel im Förderprogramm "Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe" durch die bereits eingegangenen Anträge ausgeschöpft sind, ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.

++ Antragstellung wieder möglich ++

Das Förderprogramm „Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe“ wird um 19 Mio. Euro aufgestockt. Damit können ab Montag (8. März) wieder Anträge über das Kundenportal der NBank gestellt werden.

Wer einen Antrag stellen möchte, sollte sich aber beeilen, da das Fördervolumen voraussichtlich schnell ausgeschöpft sein wird. Wir empfehlen daher, den Antrag direkt am Montag zu stellen.



Unternehmen des Gaststättengewerbes, die den wirtschaftlichen Einbrüchen durch die Corona-Pandemie mit neuen Investitionsvorhaben entgegenwirken wollen, können über das Förderprogramm „niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe“ einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten.


Wer kann die Förderung beantragen?

Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen des Gaststättengewerbes (im Sinne des § 1 NGastG) mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die in den Monaten April bis Juni 2020 im Vergleich zum Vorjahr einen Corona-bedingten Umsatzrückgang erlitten haben.

Die Unternehmen müssen außerdem vor dem 01.03.2020 gegründet worden sein, dauerhaft am Markt tätig sein, im Haupterwerb betrieben werden und die Realisierung eines Investitionsvorhabens in Niedersachsen planen.

Bäckereien, Fleischereien und Konditoreien, die neben dem klassischen Außer-Haus-Geschäft auch Sitzgelegenheiten zum Verzehr vor Ort anbieten, werden als Gaststättengewerbe gewertet und sind demnach grundsätzlich antragsberechtigt.

Wie sieht die Förderung konkret aus?

Gefördert werden Investitionen in Umbauten, Erweiterungen oder sonstige Modernisierungen , die einen Bezug zu Covid-19 haben und eine gewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen. Dazu zählen beispielsweise neue Lüftungs-, Hygiene- oder Spültechnik, Heizkonzepte für den Außenbereich oder Trennwände. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben (maximal 100.000 Euro).

Nicht förderfähig sind Ausgaben für Fahrzeuge, Grunderwerb, Finanzierungskosten, die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, Leasing- oder Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistung und Einzelbelege, deren Betrag unterhalb von 500 Euro liegt.

Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zum 31.10.2022. Es sind nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben förderfähig, wobei der Lieferzeitpunkt ausschlaggebend ist.



Wie läuft die Antragstellung ab?

Anträge können ab dem 25. November 2020 digital über das Kundenportal der NBank gestellt werden. Die Frist zur Antrageinreichung endet am 31. März 2021.

Bitte beachten Sie, dass Sie mit der Durchführung der geplanten Maßnahme erst nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides beginnen dürfen.

 

 

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