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Anträge müssen bis spätestens 31. Mai 2020 gestellt werden. Danach eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werdenNiedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes


Achtung: Antragsfrist endet am 31. Mai 2020

Anträge auf Corona-Soforthilfe müssen bis spätestens 31. Mai 2020 gestellt werden. Danach eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

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Warnung vor Fake-Anträgen

Aus aktuellen Anlass warnen wir vor Fake-Anträgen für Corona-Soforthilfen und empfehlen ausschließlich die offiziellen Antragsformulare der NBank zu nutzen.

Keine Auskunft zum Bearbeitungsstand

Bitte beachten Sie, dass weder wir noch die NBank eine Auskunft zum Bearbeitungsstand der Anträge geben können. Gerne sind wir Ihnen bei Fragen rund um das Förderprogramm sowie zur Antragsstellung behilflich.



Insbesondere kleine Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten und Soloselbstständige stehen aufgrund der Corona-Krise vor existentiellen Problemen. Die Landes- und Bundesregierung unterstützt daher mit einem Zuschussprogramm, über das Betroffene unbürokratisch und schnell Zuschüsse erhalten sollen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Antragsstellung erfolgt über die NBank.

Wenn Sie schon einen Antrag auf Landesförderung (Niedersachsen-Soforthilfe Corona) gestellt haben, empfiehlt es sich ggf. zusätzlich einen Antrag auf Bundesförderung (Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes) zu stellen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Förderung im Überblick

  • Kleine Unternehmen (bis 49 Beschäftigte), Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe
  • Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Pandemie
  • Soforthilfe gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten bis maximal 25.000 Euro
  • Gewährung der Soforthilfe nur einmal je Unternehmen/Antragssteller
  • Eine bereits erhaltene Soforthilfe aus der Niedersachsen-Soforthilfe Corona (ohne finanzielle Unterstützung des Bundes) wird auf diese Soforthilfe in voller Höhe angerechnet. Beispiel: Haben Sie bereits 3.000 Euro im Rahmen der Niedersachsen-Soforthilfe bekommen und werden Ihnen nun 9.000 Euro im Rahmen des Bundeszuschusses bewilligt, dann erhalten Sie weitere 6.000 Euro.


Wer kann die Hilfen beantragen?

Kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte) sind antragsberechtigt, wenn sie die untenstehenden Voraussetzungen erfüllen. Für die Betriebsgröße kommt es auf das Vollzeitäquivalent (VZÄ) an. Dieses gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch bei einer gemischten Personalbelegung mit Teilzeitbeschäftigten/geringfügig Beschäftigten ergeben. Auszubildende können, müssen aber nicht mitberechnet werden. Es wird nur gefördert, wenn die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeführt wird.

Liquiditätsengpass

Der Antragssteller muss versichern, dass er durch die Covid-19-Pandemie einen Liquiditätsengpass hat. Dies ist der Fall, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die Verbindlichkeiten (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu zahlen.

Unternehmen, die bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren, erhalten keine Förderung.

Betriebsstätte in Niedersachsen

Der Antragssteller hat eine Betriebsstätte in Niedersachsen oder einen niedersächsischen Sitz der Geschäftsführung und ist bei einem deutschen Finanzamt angemeldet.

Kleinbeihilfen-Erklärung

Wenn Sie schon einmal Kleinbeihilfe erhalten haben, muss dem Antrag eine ausgefüllte Kleinbeihilfenerklärung beigefügt sein. Die Soforthilfe kann nur gewährt werden, wenn die bereits gewährten Kleinbeihilfen einen Gesamtbetrag von 800.000 Euro nicht überschreiten.

Der (vorherige) Landeszuschuss für Corona- Beihilfen ist hier nicht anzugeben, da es sich um eine de-minimis-Förderung handelt.

Haben Sie noch keine anderen Kleinbeihilfen beantragt oder erhalten, ist die Erklärung dem Antrag nicht beizufügen.

Nachweis der Unterschriftsberechtigung

Dem Antrag ist eine eingescannte oder abfotografierte und unterschriebene Kopie vom Personalausweis (Vorder- und Rückseite) des Unterschriftsberechtigten beizufügen.


Wie sieht die Förderung konkret aus?

Der Antragssteller erhält einen einmaligen nicht-zurückzahlbaren Zuschuss in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten:

Bis zu 5 Beschäftigte9.000 Euro
Bis zu 10 Beschäftigte15.000 Euro
Bis zu 30 Beschäftigte20.000 Euro
Bis zu 49 Beschäftigte25.000 Euro

Gefördert werden betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen wie z.B. Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten sowie offene Warenrechnungen.

Lebenshaltungskosten zählen nicht zu den Betriebskosten. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, ist ergänzend die Grundsicherung nach ALGII beim Jobcenter / der Arbeitsagentur zu beantragen. Ebenfalls nicht förderfähig sind Personalkosten und z.B. Sozialversicherungsbeiträge bzw. Kosten für eine private Krankenversicherung sowie Beiträge für die private Altersvorsorge.


Ich habe schon einen Antrag auf Landesförderung (Niedersachsen-Soforthilfe Corona) gestellt. Kann ich einen weiteren Antrag stellen?

Wenn Sie bereits einen Antrag auf das vorausgegangene Landesprogramm (Niedersachsen-Soforthilfe Corona) gestellt haben, der von der NBank bewilligt wurden, können Sie zusätzlich einen Antrag auf Bundesförderung (Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes) stellen, sofern Sie unter den neuen Voraussetzungen antragsberechtigt sind.

Wenn Sie noch keine Bewilligung erhalten haben, den vollständig und korrekt ausgefüllten Antrag jedoch vor dem 1.04.20 eingereicht haben und zudem antragsberechtigt sind, wird der Antrag weiter unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen bearbeitet. Unabhängig davon können Sie unter den Bedingungen der Bundesförderung einen zusätzlichen Antrag (Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes) stellen. Sie müssen dazu nicht auf die Bewilligung der NBank warten.

In beiden Fällen gilt: Zuschussförderungen aus dem Zuschussprogramm des Landes (Niedersachsen-Soforthilfe Corona) werden auf die in diesem Programm zu gewährende Förderung in vollem Umfang angerechnet. Wenn Sie bereits einen Antrag auf Landeszuschuss gestellt haben, müssen Sie beim Neuantrag den maximalen Förderbetrag entsprechend reduzieren.

Beispiel:
Als Betrieb mit max. 5 Beschäftigten oder Solo-Selbständiger können Sie max. 9.000 Euro Hilfe beantragen, nach Abzug des schon beantragten Landeszuschusses von 3.000 Euro also noch 6.000 Euro.

Zusammen mit dem bereits erhaltenen Zuschuss darf zudem keine Überkompensation entstehen, das heißt, die Zuschüsse dürfen die zu deckenden Kosten nicht übersteigen.


Wo können die Hilfen beantragt werden?

Die Antragsstellung erfolgt digital über die NBank. Hierzu füllen Sie das Antragsformular sowie ggf. die Kleinbeihilfenerklärung elektronisch aus und senden sie zusammen mit der eingescannten und unterschriebenen Personalausweiskopie an antrag@soforthilfe.nbank.de. Die NBank versendet keine Eingangsbestätigung des Antrags und bittet von Nachfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie, dass das Formular am PC ausgefüllt werden muss, damit es eingelesen werden kann; eine Unterschrift wird nicht benötigt. Handschriftlich ausgefüllte Formulare können nicht bearbeitet werden

Weitere Informationen zur Antragsstellung sowie die Antragsformulare finden Sie unter  www.soforthilfe.nbank.de .



Häufig gestellte Fragen (FAQs)


Wird mir der Bundeszuschuss pauschal gewährt wie beim früheren Landeszuschuss?

Nein, der individuelle Zuschussbedarf muss konkret berechnet werden, die genannten Beträge stellen lediglich Obergrenzen dar.


Ich habe schon einen Antrag auf Landeszuschuss gestellt bzw. sogar schon bewilligt bekommen. Wo muss ich das angeben?

Im Antragsformular gibt es hierfür kein spezielles Feld. Bitte weisen Sie im Fließtext auf Seite 3 bei der Antragsbegründung darauf hin und nennen Sie dort auch den konkreten Betrag.
Bitte bauen Sie diesen Betrag nicht in den Finanzierungsplan ein. Das heißt: Bei Antragstellung als Solo-Selbständiger oder Kleinstbetrieb mit maximal 5 Beschäftigten können Sie im neuen Antrag auf den Bundeszuschuss ebenfalls max. 9.000 Euro beantragen. Die Anrechnung des alten Antrags erfolgt durch die NBank.


Werden persönliche oder betriebliche Rücklagen auf die Förderung angerechnet?

Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist bei beiden Richtlinien nicht mehr notwendig. Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet.


Was passiert, wenn ich mein Geschäft ab z.B. ab Mitte Mai wieder öffnen darf und ich dann doch wieder Einnahmen habe?

Die Förderung darf nicht zur Überförderung führen. Zu viel gewährte Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden. Potentiell Betroffene werden darüber voraussichtlich noch gesondert von der NBank informiert.


Muss ich Belege für meine Sachkosten einreichen?

Nein, Belege müssen nicht eingereicht werden. Sie müssen die Belege jedoch für ggf. spätere Stichprobenüberprüfungen z.B. durch den Landesrechnungshof mindestens 10 Jahre aufbewahren.