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Seit dem 30. Juli gelten neue RegelungenNeues Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG)

Der Bundestag hat Änderungen der EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie in deutsches Recht übertragen. Seit dem 30. Juli 2020 gilt: Wenn es einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt, gelten dessen Bestimmungen auch für aus dem EU-Ausland nach Deutschland entsandte Arbeitnehmende. Sie haben nun nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sowie auf Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen.

Bezahlen Unternehmen ihren Beschäftigten eine Zulage für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Das Gesetz regelt auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Unternehmen gestellt werden. Sie müssen den Mindeststandards der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Grundsätzlich gelten für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber*innen eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen.

Da es sich hierbei um die Umsetzung einer EU-Entsende-Richtlinie handelt, wird auch in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ein neues Entsendegesetz in Kraft treten. Insofern müssen zukünftig auch im umgekehrten Fall der Entsendung ins Ausland Mitarbeitende den dort geltenden allgemeinverbindlichen Tariflohn erhalten.

 

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