Neue Regeln zum Aufstellen von Gerüsten

Wer Leistungen des Gerüstbauerhandwerks anbietet, muss ab dem 1. Juli 2024 neue Regeln beachten.

Modernisierungsmaßnahmen - energetische Sanierung
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Aktuell dürfen neben dem Gerüstbauerhandwerk auch 22 weitere Gewerke – zum Beispiel Maler und Lackierer oder Dachdecker – Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen. Dies ändert sich jedoch zum 1. Juli 2024. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Gewerke außerhalb des Gerüstbauerhandwerks nur noch Arbeits- und Schutzgerüste im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung aufstellen.

Wer Leistungen des Gerüstbauerhandwerks außerhalb der eigentlichen handwerklichen Tätigkeiten anbieten möchte, muss grundsätzlich mit dem Gerüstbauerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sein. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

 

Gerüst wird für eigene Tätigkeiten aufgestellt

Keine Eintragung mit Gerüstbau erforderlich

Gerüst wird im Rahmen des § 5 HwO Dritten zur Nutzung überlassen

Keine Eintragung mit Gerüstbau erforderlich

Aufstellen von Gerüsten für Dritte ohne Leistungserbringung im eigenen Handwerk

Eintragung mit Gerüstbau erforderlich



Kontakt

Ihr Ansprechpartner ist Ihnen bei Fragen gern behilflich Handwerkskammer

Torsten Wilke

Vertrags- und Handwerksrecht / Sachverständigenwesen

Friedenstraße 6

21335 Lüneburg

Tel. 04131 712-204

Fax 04131 712-218

torsten.wilke--at--hwk-bls.de

Ihr Ansprechpartner ist Ihnen bei Fragen gern behilflich Handwerkskammer

Torsten Lohmann

Vertrags- und Handwerksrecht / Sachverständigenwesen

Burgplatz 2 + 2a

38100 Braunschweig

Tel. 0531 1201-170

Fax 0531 1201-222

lohmann--at--hwk-bls.de