Muss ich bei der Handwerkskammer Mitglied sein?

Ja. Solange ein handwerkliches Gewerbe ausgeübt wird (Anlage A, B1 oder B2), besteht eine Pflichtmitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Diese endet mit Aufgabe des handwerklichen Gewerbes und dem schriftlichen Antrag auf Löschung bei der Handwerkskammer.

Ihre Aufgaben kann die Handwerkskammer nur dann optimal und im notwendigen Umfang erfüllen, wenn die Mitgliedsbetriebe ihren Solidarbeitrag leisten. Beispiele für diese Aufgaben sind die Abnahme von Prüfungen oder die vielfältigen Dienstleistungen bei der Beratung und der beruflichen Bildung sowie die Interessenvertretung in der Politik.