Kurzarbeit im Handwerk
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Besteht während der Feiertage Anspruch auf Kurzarbeitergeld? Wie sieht es mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus?Kurzarbeit und Feiertage

Aufgrund des anhaltenden Lockdowns befinden sich auch über die anstehenden Feiertage zahlreiche Betriebe in Kurzarbeit. Wie auch beim Urlaub besteht während der gesetzlichen Feiertage kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für Feiertage regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz in § 2 Abs. 1, dass die Vergütung an Feiertagen, an denen gleichzeitig die Arbeit wegen Kurzarbeit ausfällt, vom Arbeitgebenden zu zahlen ist und zwar in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der zu zahlende „Kurzlohn“ ist dabei selbstverständlich zu versteuern, die Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgebenden grundsätzlich allein zu tragen.

Ausnahmen davon greifen für Unternehmen, bei denen üblicherweise auch an Feiertagen durchgehend gearbeitet wird. In diesem Fall kann eine Zahlung des Kurzarbeitergeldes an Feiertagen erfolgen.

Wie sieht es mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer*innen verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen. Einmalig gezahltes Entgelt wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes jedoch nicht berücksichtigt werden.

Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Die Agentur für Arbeit weist ferner darauf hin, dass der für das laufende Kalenderjahr 2020 bestehende Urlaubsanspruch von den kurzarbeitenden Arbeitnehmenden grundsätzlich bis zum 31.12.20 eingebracht werden muss.