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Müssen sich Arbeitnehmer*innen während ihrer Urlaubszeit in Quarantäne begeben, ohne zugleich arbeitsunfähg zu sein, steht kein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub zu. Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich während ihrer Urlaubszeit mit dem SARSVo2-Virus infizieren und sich daraufhin in Quarantäne begeben müssen, ohne zugleich arbeitsunfähig erkrankt zu sein, steht kein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub zu. Das entschied das Arbeitsgericht Bonn mit Urteil vom 7. Juli 2021 (Az.: 2 Ca 504/21) und
verwies darauf, dass eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleichsteht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, welche sich während ihres Erholungsurlaubes aufgrund einer SARS-Co2-Infektion auf behördliche Anordnung in Quarantäne begeben musste. Insgesamt fünf Urlaubstage überschnitten sich mit der Quarantänezeit. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diese Tage nicht vor. 

Entscheidungsgründe

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Bonn keinen Erfolg. Nach den Feststellungen der Arbeitsrichter lagen die Voraussetzungen des § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für die Nachgewährung von Urlaubstagen nicht vor. Die Regelung des § 9 BUrlG bestimmt, dass bei einer durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Erkrankung die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest habe die Klägerin jedoch nicht vorlegen können, so dass die Voraussetzungen des § 9 BUrlG hier nicht vorlagen. Die Arbeitsrichter stellten zudem klar, dass eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich zu setzen ist.

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