Heizkostenzuschuss
riechers / Handwerkskammer

Dezember-SoforthilfeErdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunde im Dezember beschlossen. Die Soforthilfe soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten schaffen und zugleich die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse überbrücken.

Wie sieht die Soforthilfe aus?

Letztverbraucher (z. B. Haushalte und Betriebe), die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden, sowie Letztverbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM), deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, und bei denen es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt, sollen im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung erhalten.

Wie hoch ist die Entlastung?

Die Entlastung für Letztverbraucher, die über ein SLP beliefert werden, ergibt sich aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen.

Bei Letztverbrauchern, die im Wege einer RLM beliefert werden, wird der entsprechende Verbrauch bezogen auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.



Wie erfolgt die Entlastung?

Für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden sind, entfällt im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen.

In Bezug auf Wärmelieferungen sind Wärmeversorgungsunternehmen zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet. Diese ist bis 31. Dezember 2022 zu leisten. Dem Wärmeversorgungsunternehmen bleibt es überlassen, ob es die Kompensation durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, eine Zahlung an den Kunden oder eine Kombination aus beiden Elementen an den Kunden leistet.

Besonderheit: Für RLM-Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von unter 1,5 GWh, erfolgt die Gutschrift nur auf Antrag beim Erdgaslieferanten. Dieser Antrag muss bis zum 31.12.2022 beim Lieferanten vorliegen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Erdgaslieferanten auf, um das konkrete Verfahren zu besprechen.

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