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Stellenanzeigen müssen diskriminierungsfrei formuliert sein.Die Frauen und die "coolen Typen"

Nicht zuletzt durch den Fachkräftemangel werden Stellenanzeigen immer kreativer. Doch auch wenn man sich als Arbeitgeber mittels der Verwendung von trendigen Formulierungen von der Konkurrenz absetzen will, muss man das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Blick behalten. Denn Stellenanzeigen müssen diskriminierungsfrei formuliert werden – anderenfalls können abgelehnte Bewerber Schadensersatz verlangen. Das Arbeitsgericht Koblenz musste aktuell darüber entscheiden, ob die Suche nach „coolen Typen“ bei einer Stellenausschreibung ein Indiz für eine Diskriminierung ist (Urteil vom 09.02.2022, Az.: 7 Ca 2291/21).

Der Fall: Ein Handwerksbetrieb veröffentlichte im Internet eine Stellenanzeige mit folgendem Einleitungstext: „Wir suchen coole Typen – Anlagenmechaniker - Bauhelfer …“. Eine Handwerkerin machte nach der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung Entschädigungsansprüche gemäß § 15 Abs. 2 AGG geltend. Die Formulierung „coole Typen“, so die Klägerin, stelle sowohl eine Altersdiskriminierung als auch eine Diskriminierung weiblicher Bewerberinnen dar. Das Arbeitsgericht Koblenz konnte in der Formulierung „coole Typen“ keine Benachteiligung der Klägerin erkennen. Denn bei dem Wort „cool“ handelt es sich um einen mittlerweile eingebürgerten und in der allgemeinen Kommunikation oftmals verwendeten gängigen Begriff, der weder ausschließlich oder typischerweise nur von jüngeren Personen benutzt noch umgekehrt ausschließlich oder hauptsächlich auf jüngere Personen angewendet wird. Coolsein ist damit keine Frage des Alters. Und der Begriff „Typ“ sei grammatikalisch zwar ein maskulines Substantiv, inhaltlich jedoch geschlechtsunspezifisch. Eine feminine Form des Wortes existiere in der deutschen Sprache nicht, so das Gericht.

Fazit: Auch Frauen im vorgerückten Alter können „coole Typen“ sein! Allerdings: Die ausdrückliche Suche des Arbeitgebers nach „Anlagenmechanikern“ und „Bauhelfern“ stellte für das Gericht ein Indiz für eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar. Denn bei den genannten Begriffen handele es sich ausschließlich um solche in ihrer maskulinen Form. Im Ergebnis verurteilte das Gericht den Arbeitgeber wegen Diskriminierung der Klägerin zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1,5 Monatsgehältern.

Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Schmitz / Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht



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