Symbolfoto Kassenbons
Elenathewise - stock.adobe.com

Verkaufspersonal muss jedem Kunden und jeder Kundin einen Kassenbon ausstellen.Bon-Pflicht ab Januar 2020

Verkaufspersonal muss ab Januar 2020 jedem Kunden und jeder Kundin einen Kassenbon ausstellen. Die Höhe des zu zahlenden Betrags ist hierbei unerheblich. Dies regelt das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. Ein solcher Beleg kann in Papierform oder auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.

Von der Pflicht der Einzelaufzeichnung und Bonausgabe kann jedoch laut Gesetzesbegründung abgewichen werden. Der Gesetzgeber verpflichtet nicht, elektronische Kassensysteme einzusetzen. „Die Verwendung einer offenen Ladenkasse ist ebenfalls möglich“, erklärt Michael Maring von der Handwerkskammer. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben seien aber täglich festzuhalten. Michael Maring erklärt: „Bei der Prüfung eines Einzelfalles sollte der Steuerberater hinzugezogen werden.“

Umsetzung in der Praxis

Die Umsetzung der Neuregelung stellt die Anwendenden in der Praxis vor große Herausforderungen. Dies liegt u. a. daran, dass ergänzend zum Gesetz eine Vielzahl von weiteren Regelungen (z. B. Kassensicherungsverordnung, Technische Richtlinien, Anwendungserlasse zu § 146, § 146a und § 146b AO) existieren, die beachtet werden müssen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat eine umfassende Handreichung erstellt. Diese soll einen Überblick über die Anforderungen geben, die die Neuregelungen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen beinhalten.  Ergänzt werden die Ausführungen durch Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in der Praxis.

Handreichung: "Kassenführung – Neuregelung zum 1.1.2020"

 

Michael Maring

Tel. 0531 1201-270

Fax 0531 1201-444

maring--at--hwk-bls.de