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Welche Umsätze sind von der Senkung betroffen? Was gilt für Angebote, Verträge, Anzahlungen und Gutscheine?Befristete Umsatzsteuersenkung

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz, das am 1. Juli in Kraft getreten ist, sieht auch eine befristete Absenkung der Umsatzsteuer vor: Vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wird der Umsatzsteuer-Regelsatz von derzeit 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % auf 5 % abgesenkt.

Umsatzsteuerliche Regelungen

Mit der befristeten Absenkung ergeben sich für Unternehmen zahlreiche Fragestellungen: Neben der grundsätzlichen Frage, welche Umsätze von der Senkung betroffen sind, hat die befristete Reduzierung auch Auswirkungen auf Verträge, Angebote sowie die Behandlung von Anzahlungen und Gutscheinen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat zu diesen Fragestellungen ein Merkblatt herausgegeben.


Auswirkungen auf die Kassenführung

Auch die Kassen und IT-Systeme sind an die Umsatzsteuersatzsenkung anzupassen. Dabei empfiehlt es sich, den*die Steuerberater*in in den Prozess der Kassenumrüstung einzubinden.

Soll die Absenkung der Umsatzsteuer direkt an die Kundschaft weitergegeben werden, kann statt einer Neuauszeichnung des Sortiments und einer entsprechenden Umprogrammierung der einzelnen Artikelpreise in den Kassen auch eine Gewährung von Preisnachlässen im Rahmen des Verkaufsvorganges erfolgen. Auf den Kassenbelegen müssen jedoch in jedem Fall die neuen Umsatzsteuersätze in korrekter Höhe (16 % bzw. 5 %) ausgewiesen werden, so dass eine Umprogrammierung der Kassen unausweichlich ist. Unterbleibt die Änderung, wird die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG geschuldet und muss an das Finanzamt abgeführt werden.


Informationen der Kassenhersteller und des Kassenfachhandels

Der ZDH hat eine Übersicht verschiedener Anbieter zusammengestellt, die Informationen und Video-Tutorials zur eigenständigen Umprogrammierung veröffentlicht haben.


Verfahrensdokumentation

Wichtig ist auch, dass eine entsprechende Aktualisierung der Verfahrensdokumentation vorgenommen wird. Aus ihr müssen der Inhalt, Aufbau, Ablauf und die Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Neben der Bedienungsanleitung der Kasse, Stammdaten-(änderungs-) Protokolle sind auch die Kassenänderungsprotokolle (Artikel, Preise, u.a.) sowie eine Dokumentation der Grundprogrammierung und alle Programmänderungen je Kassensystem aufzuführen.

Fehlt die Verfahrensdokumentation bzw. ist sie nicht vollständig oder aktuell und kann eine Buchführung daher nicht progressiv und retrograd geprüft werden, liegt ein formeller Mangel vor. Dieser kann sogar zur Verwerfung der gesamten Buchführung und einer anschließenden Schätzung führen.

DerDeutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungstechnik e.V. (DFKA e.V.)  stellt eine kostenlose Muster-Verfahrensdokumentation zur ordnungsgemäßen Kassenführung zum Download zur Verfügung.


Steuersatzermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, welches u. a. für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht (§ 12 Abs. 2 UStG). Betroffene Betriebe sollten auch den daraus resultierenden Umstellungsbedarf der Kassen zeitgleich in den Blick nehmen.

Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite wurden nach bestem Wissen gemacht. Sie ersetzen jedoch nicht die Beratung durch eine*n Steuerberater*in im Einzelfall.